Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

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Verwendung der Empfangsgebühr solle im Rahmen der eidgenössischen Staatsrechnung konsolidiert und ausgewiesen werden.

GPS erwartet eine Abstufung nach steuerbarem Einkommen. Der Kanton BE lehnt die Unterneh- mensabgabe für öffentliche Verwaltungen und Schulen ab. WEKO regt an, die Abgabe bedarfsgerecht an die effektive Nutzung von Radio und Fernsehen anzuknüpfen. Impressum fordert, dass den Veran- staltern mehr Geld zur Verfügung stehen müsse.

Allgemein als Mediensteuer wird die neue Abgabe von den Kantonen AI und NE sowie SVP, Piraten- partei, GPS, Goldbach, VSEI, SGV, AGVS, Aktion Medienfreiheit, Swisscable und SKS bezeichnet.

Einige Teilnehmende weisen auf die Wichtigkeit des Datenschutzes hin (LU; Piratenpartei; VSED). Andere schlagen eine Haushaltsabgabe vor, die an die Anzahl Personen in einem Haushalt anknüpft (Suissimage, ssa, suisseculture). Der SGB spricht sich für eine Höhe der Haushaltsabgabe nach wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit aus.

SBK nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

2.1.2 Art. 68a - Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel

1Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:

a. die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der

SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);

b. die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 38–42);

c. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Artikel 81);

d. die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technolo-

gien (Art. 58);

e. die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehpro-

gramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);

f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BA-

KOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 68b-68d, 69c und 70a-70b).

2Er legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Da- bei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publi- zistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.

3Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Prei- süberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

Die Festlegung der Abgabe durch den Bundesrat wird von einzelnen Teilnehmenden explizit unter- stützt (SGKM, senesuisse). Andere Teilnehmende fordern demgegenüber, dass das Parlament die Höhe der Abgabe festlegt (SVP, FDP; VSEI, SGV, Aktion Medienfreiheit, Swisscable, economiesuis- se).

Absatz 2 Satz 2 („Dabei kann er ...“) erachten ARBUS und Swissfilm als Eingriff in die Autonomie der SRG. Auch die SRG spricht sich für eine Streichung dieses Satzes aus, weil er der Konvergenz der Medien widerspreche.

Absatz 3 wird begrüsst (ARBUS, kf), allerdings wird gewünscht, dass die Empfehlung des Preisüber- wachers öffentlich gemacht wird (ARBUS).