Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

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werde die zugunsten des sinnesbehinderten Publikums erbrachte Dienstleistung der Programmveran- stalter faktisch vereitelt.

Die Gewerbeverbände (VSEI, SGV, SDV, AGVS) stehen dem Regelungsvorschlag skeptisch gegen- über. Die Verpflichtung der regionalen Fernsehveranstalter mit Konzession sei zwar nachvollziehbar, stelle aber wiederum einen Schritt in Richtung mehr Staat dar.

2.5 Art. 11 Abs. 2 - Tägliche Werbezeitbeschränkung

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Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Die Streichung der täglichen Werbezeitbeschränkung begrüssen die Kantone GL, SH und SO, die Gewerbeverbände (CP, VSEI, SGV, SDV, AGVS), die WEKO, SW und Radio Munot. Léman Bleu unterstützt die Liberalisierung, erachtet den Mehrwert aber als gering. Swissfilm und canal 9 würden gar weiterführende Liberalisierungen im Werbebereich befürworten.

Unterschiedlich wird der persönliche Geltungsbereich der Liberalisierung verstanden. Während die SRG und publisuisse die Streichung der täglichen Werbezeitbeschränkung auch für die SRG-

Programme verlangen, fordern der Kanton TI, SVP, Aktion Medienfreiheit und SGKM eine Begren- zung auf private Veranstalter und für die SRG aufgrund ihres Service public-Auftrags mit entspre- chender Finanzierung aus öffentlichen Geldern gezielte Werbebeschränkungen bzw. ein klares Wer- beverbot.

Ablehnend äussern sich die SBK, FRC und ARBUS.

2.6 Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. f - Auskunftspflicht

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Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgelt- lich Auskünfte zu erteilen und dieser die Akten herauszugeben, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstä- tigkeit und der Massnahmen gegen die Medienkonzentration (Art. 74 und 75) benötigt.

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Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:

f. welche in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten, die Gegenstand der Überprüfung der

Bestimmungen gegen die Medienkonzentration (Art. 74 und 75) bilden, tätig sind.

Die Ausweitung der Auskunftspflicht für die Überprüfung der Medienkonzentration gab nur zu wenigen Stellungnahmen Anlass. Begrüsst wird die Erweiterung vom Kanton SO, von SPS sowie von WEKO und SGKM. Schweizer Medien spricht sich dagegen aus, da das Beantworten der oftmals aufwendi- gen Marktbefragungen für Dritte unzumutbar sei.

2.7 Art. 38 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 3 - Verbreitungsbeschränkung für konzessionierte Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil

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Aufgehoben

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Aufgehoben

Die Aufhebung der Verbreitungsbeschränkung für die regionalen konzessionierten Fernsehveranstal- ter mit Gebührenanteil wird mehrheitlich begrüsst (GL, VD, FR, SO, SG, OW, GR, NW, TI, TG; WE- KO, SAB, finecom, upc, Swisscom, canal 9). Allerdings müsse sichergestellt werden, dass sich der Leistungsauftrag weiterhin auf das Versorgungsgebiet beschränke (JU, VS, BS, BL; SPS; Canal Al- pha, Léman Bleu, Kabelnetz Basel). Orange, Swisscable, economiesuisse und der Arbeitgeberver- band weisen darauf hin, dass die Must carry-Verpflichtung aber nicht ausgeweitet werden dürfe. AR- BUS spricht sich zwar nicht dagegen aus, stellt aber fest, dass ein weiterer Eckpfeiler des Ebenenmo- dells aufgegeben werde. Die AZ Medien befürworten die Aufhebung der Verbreitungsbeschränkung