Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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3.5 Werbung
Die SRG und publisuisse erachten das Verbot für ständige Programmmitarbeitenden in der Werbung als zu restriktiv. Das Verbot sei entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (EüGF) auf Personen zu beschränken, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren.
Eine Klärung der Frage der Aufsichtszuständigkeit im Bereich der unentgeltlichen Schleichwerbung verlangt die UBI.
Die Konsumentenorganisationen (SKS, FRC, acsi) fordern in einem neuen Art. 13 Abs. 5 RTVG ein Werbeverbot für Lebensmittel während des Kinderprogramms. Dies sei die notwendige Konsequenz aus den Ergebnissen einer von den Konsumentenorganisationen durchgeführten Untersuchung, wo- nach Kinder fast ausschliesslich Werbung für Fast Food, Frühstücksflocken und Süssigkeiten zu se- hen bekommen würden. Angesichts der zunehmenden Übergewichtsproblematik auch bei Kindern sei dieser Umstand sehr problematisch.
3.6 Regulierung der SRG SSR
Unterschiedlichste Vorbringen betreffen die Regulierung der SRG.
SSM begrüsst die Online-Aktivitäten der SRG und erachtet diese als sehr wichtig. Es postuliert daher, den Auftrag an die SRG vermehrt inhalts- bzw. angebotsorientiert zu definieren. Die Definition und Beschränkung des Leistungsauftrags auf einzelne Übertragungsvektoren müsse auf Minimalverpflich- tungen relativiert und durch einen umfassenden Angebotsauftrag ergänzt werden. Dies erfordere bei den Begriffsbestimmungen in Art. 2 RTVG eine dahingehende Umformulierung, dass daraus in Bezug auf die Wahl der Übermittlung (Vektoren) keinerlei Einschränkung für die Erfüllung des Leistungsauf- trags resultiere. Eine Klarstellung seiner Möglichkeiten im üpA fordert auch die SRG. Insbesondere sei sicherzustellen, dass im Bereich der regionalen Programme, welche durch die Konzession zugelassen sind (Regionaljournale), ein üpA möglich sei.
IG Film und SFP monieren die missverständliche Formulierung der Verpflichtung zur Filmförderung in Art. 7 Abs. 2 RTVG. Die geltende Bestimmung lasse den Schluss zu, die SRG unterliege keiner Film- förderungspflicht. Im Gegenteil gelte für die SRG gemäss Konzession sogar eine weitergehende Ver- pflichtung zur Förderung des Schweizer Filmschaffens, weshalb Art. 7 Abs. 2 RTVG entsprechend anzupassen sei.
Swissfilm wünscht sich aus Sicht der unabhängigen Anbieter von Produktionsleistungen eine gesetzli- che Bestimmung, welche den Dialog mit der SRG im Rahmen der Branchenvereinbarung unterstütze und notfalls auch das Eingreifen der Aufsichtsbehörde ermögliche. Eine Ordnungsvorschrift, wie sie Art. 29 RTVG zugunsten eines fairen Medienmarktes bestehe, fehle für die audiovisuelle Produktion.
Die UBI sieht Anpassungsbedarf im Bereich der Aufsicht der SRG-Regulierung: Sie regt an, die Auf- sicht über die Sprachenbestimmung (Art. 24 Abs. 5 RTVG), welche unbestimmte Gesetzesbegriffe enthalte und inhaltliche Grundsätze für die SRG vorsehe, wie beim üpA ebenfalls an sie zu übertra- gen. Ferner würden sachliche und praktische Gründe dafür sprechen, die Ombudsstelle der SRG ihrer administrativen Aufsicht zu unterstellen (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Die Ombudsstellen seien verfahrens- mässig der UBI vorgelagert und es bestehe ein regelmässiger Informationsaustausch zwischen ihnen und der UBI. Die Ombudsstellen der privaten Veranstalter stünden gemäss Art. 91 Abs. 4 RTVG zu- dem schon heute unter der Aufsicht der UBI.
Die Aktion Medienfreiheit fordert die Offenlegung der SRG-Rechnung (Art. 41 Abs. 2 RTVG), da sich die SRG grossmehrheitlich aus öffentlichen Geldern finanziere.