Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

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2.1.3 Art. 68b - Erhebung der Abgabe durch die Erhebungsstelle

1Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhe- bungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar.

2Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.

Zur Frage, wer künftig die Abgabe erheben soll, gibt es diverse Meinungen. Es gibt sowohl Befürwor- ter einer staatlichen Stelle (BL, BS; Piratenpartei; FRC) als auch solche einer Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung (NW, TI; SPS, CVP, Billag, ARBUS, SGKM, Swisscable, SRG, upc). Upc schlägt vor, dass die Erhebungsstelle zudem auch unabhängig von staatlich kontrollierten Unternehmen sein soll. SVP spricht sich für die Beauftragung von bereits bestehenden Organen aus.

Bei der Unternehmensabgabe wurde die Variante vorgelegt, wonach die Eidgenössische Steuerver- waltung als Erhebungsstelle amten würde. Diese Lösung bevorzugen ausdrücklich die Kantone AG, BE, BL, BS, SZ und TI sowie EVP, CVP, Piratenpartei; Städteverband, SAB, SGV, VSEI, FVE, sene- suisse, Gemeindeverband und SGKM. Demgegenüber sprechen sich die Kantone FR, GL, GR, NW, UR, VD und ZG sowie SPS und ARBUS ausdrücklich für die im Entwurf ausgeführte Lösung aus.

Generell zugunsten der effizienteren und kostengünstigeren Variante äussern sich SG und economie- suisse. Die Kantone FR, UR und VD schlagen vor, für die Haushalts- und Unternehmensabgabe die gleiche Erhebungsstelle einzusetzen.

Das Ausschreibungsverfahren wird von CVP, Swisscable und VSEI begrüsst, das Einladungsverfah- ren von VSEI explizit abgelehnt. Syndicom befürwortet demgegenüber das Einladungsverfahren.

Der Kanton AI hinterfragt die Notwendigkeit einer eigenen Inkassostelle und schlägt das Inkasso über die Steuerrechnung vor, wogegen sich andere Kantone ausdrücklich aussprechen (BE, GL, VS, ZG). Auch die Aktion Medienfreiheit bemerkt für den Fall, dass die aus ihrer Sicht unerwünschte Medien- steuer eingeführt wird, dass eine Erhebungsstelle überflüssig wäre.

2.1.4 Art. 68c - Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle

1Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen:

a. gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabepflicht;

b. gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69c Abs. 4.

2Sie untersteht dabei dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (dessen Art. 1 Abs. 2 Bst. e).

3

Ihre Verfügungen berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs).

4

Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.

5

Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.

Die Verfügungskompetenz der Erhebungsstelle wird als richtig angesehen (Billag, VSED). Gemäss Billag sollte sie aber ausgebaut werden, insbesondere im Bereich Datenschutz und Öffentlichkeitsge- setz. Der VSED würde es ferner als wichtig erachten, dass die Erhebungsstelle einen Kundendienst anbietet, um zu verhindern, dass die Einwohnerdienste Beratungsaufgaben der Erhebungsstelle übernehmen müssen.

5 SR 172.021.

6 SR 281.1