Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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2.3 Art. 3a - Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen
Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.
Zur ausdrücklichen Verankerung der strukturellen Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen auf Gesetzesstufe haben nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende Stellung genommen. Die eingegan- genen Stellungnahmen fallen aber grösstenteils befürwortend aus (GL, NE, SO, TI; SPS; SGKM,
SSM, economiesuisse, Arbeitgeberverband, publisuisse und impressum). Impressum weist darauf hin, dass die Unabhängigkeit noch besser gewährleistet wäre, wenn deren Einhaltung durch eine unab- hängige Berufsorganisation kontrolliert würde.
Kein Verständnis für die Regelung im RTVG hat ARBUS, da der Grundsatz bereits verfassungsrecht- lich festgeschrieben sei und es sich hiermit um eine blosse Wiederholung handle.
2.4 Art. 7 Abs. 4 und Art. 68a Abs. 1 Bst. e - Behindertengerechte Programmaufbereitung
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Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Un- tertiteln. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfäng- lich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert. Der Bundesrat bestimmt die anre- chenbaren Kosten.
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Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
e. die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogram-
me für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4);
Die Verpflichtung der regionalen Fernsehveranstalter mit Konzession zur behindertengerechten Auf- bereitung ihrer Hauptinformationssendungen findet breite Zustimmung. Vorbehaltlos dafür sprechen sich die Kantone GE, GL, GR, NE, SO und TI, die SPS sowie pro audito, ARBUS, kf und SGKM aus.
Die Kantone JU und NW sowie Canal Alpha, Kabelnetz Basel, Léman Bleu und AZ Medien unterstüt- zen die Verpflichtung, sofern den betroffenen Veranstaltern die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum eigentlichen Abgabeanteil durch die Abgabe entgeltet werden. Dass dem so ist, sei in den Erläuterungen noch zu wenig klar ausgeführt.
Auch die Behindertenverbände begrüssen die Verpflichtung im Grundsatz, fordern jedoch weiterge- hende Leistungen der Fernsehveranstalter zugunsten von seh- und hörbehinderten Menschen: Sonos verlangt, dass die SRG aufgrund ihres Bildungsauftrags einen gewissen Anteil ihrer Kinder- und Ju- gendsendungen mit Gebärdensprache und Untertitelung ausstrahlen soll. Égalité Handicap, SBb,
Agile und SBV weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung für Menschen mit Sehbehinde- rung keine Verbesserung vorsehe. Sie fordern deshalb, dass die konzessionierten Fernsehveranstal- ter diejenigen Informationen in ihren Nachrichtensendungen, welche auf dem Text- oder Bildweg er- folgen, mit geeigneten Mitteln (Audio-Description) für Sehbehinderte zugänglich machen sollen. Eine quantitative Ausdehnung der Untertitelungspflicht auf die Sendungswiederholungen sowie auf die im Internet zum Abruf angebotenen Nachrichtensendungen beantragen SGB/FFS und Gruppe Initiantin- nen der Unterschriften-Aktion für Fernsehuntertitelung im Schweizer Privatfernsehen.
Für upc ist die Aufbereitungsverpflichtung nur dann zweckmässig, wenn die mitgelieferten Zusatz- dienste auf Verbreiterseite auch übertragen werden. Um die Wettbewerbsneutralität der Regelung zwischen den Anbietern, welche über unterschiedliche Verbreitungswege anbieten, zu gewährleisten, solle die Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste konkretisiert werden. Dieselbe Problematik bean- standet die SRG. Die von den verbreitungspflichtigen Veranstaltern gelieferten Zusatzdienste für Sin- nesbehinderte (gekoppelte Dienste) würden heute von den meisten IPTV- und WebTV-Anbieterinnen nicht verbreitet werden. Auch für gekoppelte Dienste müsse es daher eine gesetzliche Verbreitungs- pflicht geben (Art. 55, 59, 60 und 61 RTVG). Ohne explizite gesetzliche Verbreitungsverpflichtung