Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

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SBK befürchtet eine hohe Abgabe und ist dagegen, dass die Tarifkategorien zu einer „simple multipli- cation d’une taxe“ führen.

2.1.6.4 Art. 69c - Bezug der Daten zu Haushalten

1Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:

a. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG);

b. dem Informationssystem des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG).

2Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG.

3Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für den Bezug über die Informations- und Kommunikati- onsplattform des Bundes zur Verfügung.

4Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifischen Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle not- wendig sind.

5Die Erhebungsstelle kann die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20.

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Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden:

a. zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe pro Haushalt;

b. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten.

6Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 bezieht. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenliefe- rungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4.

Der Bezug der Daten über Sedex wird begrüsst (NW; Gemeindeverband, VSED). Bedingung sei aller- dings, dass die Erhebungsstelle diese Daten nicht anderweitig verwenden dürfe (Gemeindeverband) und der Datenbezug sich auf das Nötige beschränke (VSED).

Der Kanton ZH erachtet die Regelungen als zu wenig weitgehend, da es um die Bearbeitung von Per- sonendaten geht.

Verschiedentlich wird die Entschädigung der Gemeinden und Kantone begrüsst (NW, ZG; VSED). Die Billag gibt zu bedenken, dass mit der Abgeltung der Betriebskosten von Sedex (Absatz 2) und den Beiträgen an die Gemeinden und Kantone (Absatz 3) mit einer Reduktion des Ertrags der Abgabe zu rechnen sei. Für den VSED geht die Abgeltung der Gemeinden und Kantone noch zu wenig weit: es müssten neben den Investitionskosten für die Datenübermittlung auch die notwendigen Software-Anpassungen abgegolten werden.

Die in Absatz 5 vorgesehene Verwendung der Versichertennummer als eindeutiges ldentifikations- merkmal wird vereinzelt unterstützt (VSED) bzw. als unzulässig eingestuft (ZG).

2.1.6.5 Art. 69d - Befreiung von der Haushaltabgabe

1Von der Abgabe befreit werden:

9 SR 831.10.