Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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2.15 Art. 104 Abs. 2 - Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Vereinbarungen
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Für internationale Verträge technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem UVEK oder dem BAKOM übertragen.
Die Vereinfachung beim Abschluss internationaler Verträge wird unisono begrüsst (SO; SPS; VSEI, SGV, AGVS, SDV, SGKM, publisuisse).
2.16 Art. 39 Abs. 1, 3 und 3bis FMG - Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen
1
Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessi- onsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG.
3
Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehpro- grammen wie für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.
3bis
Der Bundesrat kann im Interesse der Einführung neuer Technologien nach Art. 58 RTVG oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in terrestrisch unterversorgten Gebieten die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren.
Der Kanton SO, SPS, CVP, ARBUS und SGKM begrüssen die Beschränkung der Befreiung von der Konzessionsabgabe für Funkkonzessionen. Gleichzeitig erachten sie als positiv, dass in Einzelfällen Ausnahmen vorgesehen werden können.
3 Zusätzlich geltend gemachter Revisionsbedarf
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende machten in ihren Stellungnahmen weiteren Revisions- bedarf geltend, welcher nicht Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs bildete. Die Vorbringen werden gegliedert nach Bereichen nachfolgend aufgeführt.
3.1 Verbreitungsverpflichtung ("Must carry")
Der Kanton JU fordert, dass die verbreitungspflichtigen Veranstalter von allen Fernmeldedienstanbie- terinnen gleich behandelt werden. Es könne nicht sein, dass einige Veranstalter länger hingehalten würden und stärker verhandeln müssten.
Canal Alpha verlangt eine Erweiterung der Must carry-Bestimmung, damit die Gleichbehandlung zwi- schen den privaten Veranstaltern und der SRG erreicht werden kann. Das Must carry-Prinzip müsse unabhängig von den technologischen Fortschritten ausgestaltet sein und den privaten Veranstaltern ermöglichen, rasch den Zugang zu neuen Verbreitungswegen und -standards (z.B. digitale Verbrei- tung, HD-Verbreitung) zu erhalten.
Auf die zunehmend härtere Situation für nicht konzessionierte private Veranstalter weisen die AZ Me- dien hin. Die Must carry-Regel müsse daher auf Veranstalter ohne Konzession, die aber einen we- sentlichen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags leisten, ausgeweitet werden. Insbesondere sei dafür zu sorgen, dass auch solche Veranstalter einen privilegierten Sende- platz erhalten.
Eine Ausweitung der Must carry-Bestimmung auf Connected TV beantragt SW.
Joiz sieht die Notwendigkeit in einer expliziten Regelung der Zuführungskosten für Must carry-
Veranstalter. Hier bestehe heute eine faktische Ungleichbehandlung zu ausländischen Must carry-Veranstaltern. Dies auch deshalb, weil transparente Tarife für die Zuführung fehlen würden. Die ei- gentliche Privilegierung der Must carry-Veranstalter werde durch die oftmals hohen Zuführungskosten zunichte gemacht.