Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten

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Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016

Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Art. 20 Integration der NEAT-Basisstrecken am Gotthard und am Ceneri und deren Finanzierung

1Die SBB ist verantwortlich für die Integration der NEAT-Basisstrecken am Gotthard (auf Fahrplanwechsel 2016) und am Ceneri (voraussichtlich 2018/19) in ihr Netz.

2Diese Integration umfasst die Planung und die Bereitstellung der für den Betrieb und den Unterhalt notwendigen Prozesse, Betriebsmittel und Anlagen.

3Sie wird aus Mitteln des FinöV-Fonds finanziert.

4Der Bedarf an Mitteln für die Betriebsvorbereitung wird im Zahlungsrahmen zur Leistungsvereinbarung berücksichtigt. Zur Betriebsvorbereitung gehören:

a) die Erarbeitung der nötigen Grundlagen und Konzepte hinsichtlich

Trassenpreis, Fahrplan und Network-Statement;

b) die Schulungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme, soweit sie nicht in das

Aufgabengebiet der Eisenbahnverkehrsunternehmen gehören.

Art. 21 Abgrenzung der bestellten Leistungen

Folgende weitere Leistungen dürfen bei der SBB Infrastruktur weder direkt noch indirekt ungedeckte Kosten verursachen:

a) Distribution von Fahrausweisen;

b) Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Stromerzeugung und

Energieübertragung;

c) Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Wasser- und 50-Hz-

Stromversorgung, soweit diese über den Eigenbedarf hinausgeht;

d) Investitionen sowie Unterhalt und Betrieb von

Kundeninformationsanlagen bei der Infrastruktur, die über die mit dem BAV abgestimmten Standards hinausgehen und nicht die zentrale

Informationsplattform gemäss Artikel 22 Buchstabe e betreffen;

e) Bau und Betrieb von Terminalanlagen des kombinierten Verkehrs (eine

Finanzierung über diese Vereinbarung ist so weit möglich, als keine Förderung mit Mitteln gemäss der Verordnung vom 4. November 20098 über die Förderung des Bahngüterverkehrs vereinbart ist);

f) Bau und Betrieb von Anschlussgleisen (eine Finanzierung über diese

Vereinbarung ist so weit möglich, als keine Förderung mit Mitteln gemäss Verordnung vom 26. Februar 19929 über die Anschlussgleise vereinbart ist);

8 SR 740.12

9 SR 742.141.51