Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten
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Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016
Normalspurnetz. Diese Aufgaben sind durch den vom BAV auf Antrag der SBB festgelegten Bahnstrompreis zu finanzieren;
j) Sie ist Systemführerin öffentlicher Verkehr Schiene gemäss Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (VKOVE) vom 1. September 200411.
Art. 23 Betriebsabgeltung
Der Bund gewährt der SBB für die Erbringung der in den Artikeln 20 und 22 bestellten Infrastrukturleistungen für die Jahre 2013–2016 Betriebsabgeltungen im Umfang von 1146 Millionen Franken.
Art. 24 Investitionsbeiträge
Mit der Bestellung des Bundes verpflichtet sich die SBB, ihre Infrastruktur entsprechend den vereinbarten Zielen zu betreiben, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Für die Jahre 2013–2016 werden Investitionsbeiträge im Umfang von 5478 Millionen Franken ausgerichtet auf:
a) die Substanzerhaltung der bestehenden Infrastruktur;
b) die Anpassung an den Stand der Technik;
c) nachfrageorientierte Anpassungen und Ausbauten, insbesondere zur
Beseitigung von Kapazitätsengpässen (vgl. Art. 27);
d) fahrplanbedingte Anpassungen zur Sicherstellung von Transportketten.
Art. 25 Investitionen in die Substanzerhaltung
1Die aus dem Zahlungsrahmen gewährten Investitionsbeiträge dienen in erster Linie dazu, die SBB-Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und soweit möglich den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen.
2Für die zeitgemässe Erhaltung der SBB-Infrastruktur stehen aus dem Zahlungsrahmen in den Jahren 2013–2016 insgesamt 4976 Millionen Franken zur Verfügung.
3Rangier- und Unterhaltsfahrzeuge (Schiene und Strasse) werden ausserhalb des Zahlungsrahmens mit marktverzinslichen Darlehen beschafft, soweit sie nicht einem sonderfinanzierten Grossprojekt zuzurechnen sind.
Art. 26 Verwendung nicht verwendeter Investitionsbeiträge
Nicht verwendete Investitionsbeiträge werden für den Abbau der Verschuldung der Sparte Infrastruktur gegenüber dem Konzern aus Überinvestitionen aus dem ordentlichen Budget, für Substanzerhaltungsmassnahmen und Erweiterungsinvestitionen verwendet. Das BAV und die SBB legen die Verwendung
11 SR 520.16