Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten

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Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016

Art. 34 Relevante Dokumente

1Die SBB stellt dem BAV alle für das Controlling dieser Vereinbarung relevanten Dokumente zur Verfügung.

2Die Planungsgrundlagen für die Erstellung dieser Vereinbarung (Art. 3) sind 10 Jahre aufzubewahren.

Art. 35 Controlling der Eignerziele für die SBB

Die Einzelheiten zur Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele des Bundesrates für die SBB (Abschnitt 2) werden in der Eignerstrategie vereinbart.

7. Abschnitt: Änderungen, Inkrafttreten, Geltungsdauer

Art. 36 Anpassung der Leistungsvereinbarung

1Diese Vereinbarung gilt grundsätzlich für vier Jahre. Allfällige Änderungen sind von den eidgenössischen Räten zu genehmigen. Werden im Rahmen des Budgetprozesses des Bundes andere als in Artikel 28 dieser Vereinbarung genannte Beträge beschlossen, so muss die Vereinbarung auf ihre Erfüllbarkeit überprüft werden. Ist eine Anpassung erforderlich, so muss diese von den Räten gleichzeitig mit dem Budget genehmigt werden.

2Ergeben sich in Bezug auf wichtige Rahmenbedingungen nach Artikel 3 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Vereinbarungspartner, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zur Anpassung der Vereinbarung auf. Sie passen die Vereinbarung derart an, dass die in der vorliegenden Vereinbarung verankerten Interessens- und Pflichtenlager wiederhergestellt wird. Die Anpassungen erfolgen auf Seiten des Bundes nach Artikel 8 Absatz 3 SBBG.

Art. 37 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Im Namen Der CEO:

der Schweizerischen Bundesbahnen

Der Verwaltungsratspräsident: