Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten
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Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016
5. Abschnitt: Bereitstellung der Mittel
Art. 28 Zahlungsrahmen für die SBB Infrastruktur
1Die Infrastrukturbestellung in dieser Leistungsvereinbarung beruht auf einem Zahlungsrahmen für die Jahre 2013–2016 von 6624 Millionen Franken. Die Mittel werden wie folgt eingesetzt:
(Mio. Fr.) 2013 2014 2015 2016 Total Betriebsabgeltungen 291 280 288 2871146
Investitionsbeiträge 1258 1340 1407 14735478
Total 1549 1620 1695 17606624
2Folgende Beträge werden separat ausgewiesen, weil sie eine besondere Zweckbestimmung haben und nicht direkt von der SBB Infrastruktur beeinflussbar sind:
a) ZVV-Vorteilsanrechnung:
Zum Ausgleich für geleistete Beiträge an den Infrastrukturausbau der S-Bahn Zürich hat der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) in den Jahren 2013– 2016 Anspruch auf eine Reduktion der Trassenpreise der S-Bahn von 51 997 149 Millionen Franken pro Jahr. Die SBB Infrastruktur erstattet diesen Betrag dem ZVV pauschal (maximale Akontozahlungen).
b) Vorsteuerabzug:
Gemäss dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200912 führen erhaltene Subventionen zu einem Vorsteuerabzug. Bei Anwendung des von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerberechnung vorgegebenen pauschalen Vorsteuerabzugssatzes von 3,7 Prozent ergibt sich für die SBB Infrastruktur in den Jahren 2013–2016 ein Vorsteuerabzug von rund 216 Millionen Franken.
Art. 29 Ausgleich ungedeckter Betriebskosten
1Die in dieser Vereinbarung festgelegten Betriebsbeiträge werden jedes Jahr in der Regel in vier gleich hohen Raten jeweils Mitte Februar, Mai, August und November ausbezahlt.
2Das Jahresergebnis der SBB Infrastruktur ist gemäss Artikel 67 EBG zu bilanzieren.
12 SR 641.20