Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016
Art. 30 Finanzierung der Infrastrukturinvestitionen
1Der Bund stellt den Grundbedarf an Investitionsmitteln in Form von Abgeltungen für den Abschreibungsaufwand und darüber hinaus in Form von zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen zur Verfügung.
2Die Auszahlung erfolgt in der Regel vierteljährlich zusammen mit den Betriebsabgeltungen.
3Die Aufteilung der Investitionsbeiträge in eine A-Fonds-perdu-Zahlung (für die Abgeltung des Abschreibungsaufwands) und in zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen wird am Ende jeden Jahres auf der Basis des effektiven Abschreibungsaufwandes (inkl. Direktabschreibungen) festgelegt.
4Beiträge Dritter an Infrastrukturinvestitionen nach Artikel 3 Absatz 4 SBBG erfolgen in der Form von zinslosen Darlehen oder A-Fonds-perdu-Beiträgen. Artikel 27 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
6. Abschnitt: Controlling
Art. 31 Controlling der Infrastrukturfinanzierung
1Das Controlling (Steuerung) der Infrastrukturfinanzierung des Bundes richtet sich nach der KFEV. Es soll dazu beitragen, dass die aus dem Zahlungsrahmen für die Infrastruktur gewährten Mittel effektiv und effizient eingesetzt werden.
2Die SBB trägt die Verantwortung für die operativen Entscheide und Massnahmen zur Erfüllung der Ziele dieser Vereinbarung.
Art. 32 Berichterstattung
1Die SBB berichtet dem BAV in regelmässigen Aussprachen und monatlichen Berichten (Monatsreporting Infrastruktur) über den Stand der Zielerreichung der im Anhang vereinbarten Kennziffern. Bis jeweils Mitte März übermittelt die SBB dem BAV einen umfassenden Jahresbericht über die Zielerreichung und die Umsetzung der vereinbarten Erweiterungsinvestitionen.
2Sie stellt dem BAV alle weiteren Hintergrundinformationen zur Verfügung, die dieses für ein effektives Controlling der Infrastrukturfinanzierung braucht. In einem auf die Anforderungen des BAV abgestimmten Netzzustandsbericht gibt sie jährlich umfassend Auskunft über die Entwicklung des Zustandes der Infrastrukturanlagen.
Art. 33 Vorgehen bei Zielabweichungen
Bei Zielabweichungen kann das BAV gestützt auf Artikel 22 Absatz 4 KFEV organisatorische oder finanzielle Sanktionen anordnen.