Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten
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Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016
3. ZVV-Vorteilsanrechnung: 51 997 149 Franken pro Jahr (einschliesslich der Rückzahlung der aufgelaufenen Schuld bis Ende 2012);
c) sonstige Rahmenbedingungen:
1. Die Sanierung der Pensionskasse SBB erfolgt nach dem Konzept gemäss der Änderung des Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 18. März 20116 (SBBG).
2. In der Mittelfristplanung als Offerte für die Infrastrukturbestellung wird eine Teuerung von 1% für das Jahr 2013 und 1,5% für die Jahre 2014 bis 2016 berücksichtigt.
3. Die SBB wahrt die Betreiberinteressen für das ganze SBB-Netz inklusive Gotthard- und Ceneri-Basisstrecke.
4. Die Investitionen für die Inbetriebnahme der Gotthard-Basisstrecke und der zulaufenden Strecken werden aus den Mitteln des FinöV-Fonds finanziert.
5. Die Spezifikation für ETCS-Level 1 Limited Supervision (L1 LS) ist ab Ende 2012 Bestandteil der technischen Spezifikationen der Interoperabilität (TSI). Es wird davon ausgegangen, dass die L1-LS-spezifischen Anforderungen stabil genug sind, um streckenseitig L1 LS programmieren zu können.
2Die strategischen und finanziellen Ziele im Rahmen der Eignerstrategie sind auf die Infrastrukturbestellung, den Zahlungsrahmen, die Entwicklung der Trassenpreise und die nachfrageorientierte Tarifgestaltung gegenüber den Kundinnen und Kunden abzustimmen.
Art. 4 Abgrenzung der Finanzierungen
1Über diese Vereinbarung gewährt der Bund:
a) finanzielle Mittel für die Abgeltung der in den Jahren 2013–2016
geplanten ungedeckten Kosten einschliesslich der Abschreibungen der Eisenbahninfrastruktur der SBB, wie sie in Artikel 62 Absatz 1 EBG definiert ist; sowie
b) zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen für die Finanzierung von
Investitionen zur Anpassung an die Erfordernisse des Verkehrs und den Stand der Technik.
2Weitergehende Investitionen können entweder über eine ausdrückliche Regelung in dieser Vereinbarung oder über eine Sonderfinanzierung des Bundes und der Kantone sichergestellt werden. Die Sonderfinanzierungen (FinöV-Fonds, Infrastrukturfonds) sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
6 BBl 2011 2741