Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016
1. Abschnitt: Gegenstand und Grundlagen
Art. 1 Gegenstand
1Diese Leistungsvereinbarung legt die Ziele der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen für die Jahre 2013–2016 fest.
2Sie definiert das vom Bund bei der SBB für die Jahre 2013–2016 bestellte Infrastrukturangebot.
Art. 2 Rechtsgrundlagen
Diese Vereinbarung stützt sich auf Artikel 8 SBBG und die Artikel 49–57 EBG sowie auf die Verordnung vom 4. November 20093 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV).
Art. 3 Rahmenbedingungen für die Aushandlung der
Leistungsvereinbarung
1Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leistungen sind:
a) Trassenpreise, deren Höhe sich bestimmt nach der Eisenbahn-
Netzzugangsverordnung vom 25. November 19984 (NZV) und den Ausführungsbestimmungen vom 7. Juni 19995 zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (AB-NZV). Für die Dauer der Leistungsvereinbarung wird von folgenden Deckungsbeiträgen ausgegangen:
1. Regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des Verkehrserlöses,
2. Personenfernverkehr: vorbehältlich der vorzunehmenden Konzessionsänderung 13 Prozent des Verkehrserlöses (gemäss Fernverkehrskonzession Nr. 584),
3. Güterverkehr: 0;
b) weitere finanzielle Rahmenbedingungen:
1. Strombezugskosten für SBB Infrastruktur: 11 Rp./kWh (ab Unterwerk); bei nachgewiesenem Bedarf Erhöhung frühestens per 1.1.2015,
2. Ausgleichszahlung aus dem Bereich SBB Immobilien und dem Zentralbereich an die SBB Infrastruktur: 150 Millionen Franken pro Jahr,
3 SR 742.120
4 SR 742.122
5 SR 742.122.4