Entwurf_Leistungsvereinbarung_SBB_13-16

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 23 Seiten

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Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen SBB für die Jahre 2013–2016

1. Abschnitt: Gegenstand und Grundlagen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Leistungsvereinbarung legt die Ziele der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen für die Jahre 2013–2016 fest.

2Sie definiert das vom Bund bei der SBB für die Jahre 2013–2016 bestellte Infrastrukturangebot.

Art. 2 Rechtsgrundlagen

Diese Vereinbarung stützt sich auf Artikel 8 SBBG und die Artikel 49–57 EBG sowie auf die Verordnung vom 4. November 20093 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV).

Art. 3 Rahmenbedingungen für die Aushandlung der

Leistungsvereinbarung

1Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leistungen sind:

a) Trassenpreise, deren Höhe sich bestimmt nach der Eisenbahn-

Netzzugangsverordnung vom 25. November 19984 (NZV) und den Ausführungsbestimmungen vom 7. Juni 19995 zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (AB-NZV). Für die Dauer der Leistungsvereinbarung wird von folgenden Deckungsbeiträgen ausgegangen:

1. Regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des Verkehrserlöses,

2. Personenfernverkehr: vorbehältlich der vorzunehmenden Konzessionsänderung 13 Prozent des Verkehrserlöses (gemäss Fernverkehrskonzession Nr. 584),

3. Güterverkehr: 0;

b) weitere finanzielle Rahmenbedingungen:

1. Strombezugskosten für SBB Infrastruktur: 11 Rp./kWh (ab Unterwerk); bei nachgewiesenem Bedarf Erhöhung frühestens per 1.1.2015,

2. Ausgleichszahlung aus dem Bereich SBB Immobilien und dem Zentralbereich an die SBB Infrastruktur: 150 Millionen Franken pro Jahr,

3 SR 742.120

4 SR 742.122

5 SR 742.122.4