Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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Buchstabe b bezieht sich insbesondere auf den Erhalt von rückwirkenden Daten, die während einer Überwachung eines asynchronen elektronischen Postdienstes angefallen sind. Dabei handelt es sich typischerweise um Daten, die die E-Mail-Überwachung betreffen. In diesen Fällen müssen die Daten gemäss den folgenden Ziffern an die Strafverfolgungsbehörden geliefert werden:

1. Unter den in Ziffer 1 aufgeführten Daten sind die folgenden Basisdaten aufgeführt, die bei dem Versand und Empfang von Meldungen bei asynchronen elektronischen Postdiensten entstehen: das Datum und der Zeitpunkt des Versandes und des Empfangs.

2. Ziffer 2 erwähnt die Parameter, die während der Benutzung des SMTP-Protokolles von der Internet-Anbieterin registriert und aufbewahrt werden, die nötig sind, um beispielsweise E-Mails zu versenden.

3. Ziffer 3 verlangt, dass die benutzten IP-Adressen beim Senden und Empfangen von Nachrichten von asynchronen elektronischen Postdiensten (beispielsweise E-Mail) von den Strafverfolgungsbehörden angefordert werden können.

4. Ziffer 4 sieht vor, dass alle anderen bei der Internet-Anbieterin verfügbaren registrierten Adressierungselemente während des Versands oder des Empfangs von Nachrichten der überwachten Person geliefert werden müssen.

Art. 24c Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. März 2009 (A 2335/2008) klarstellend festgestellt, dass sich die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 15 Abs. 1 BÜPF und Art. 16 VÜPF (alt) nicht auf einen nationalen Anschluss mit einer nationalen Rufnummer beschränkt. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren ging es um die Überwachung eines sich im Ausland befindenden Telefonanschlusses, sodass das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid mit Bezug auf die Telefoniedienste fällte.

Die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichtes lassen sich jedoch auch auf die Überwachung des Internets übertragen. Denn das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass es nicht dem Konzept des BÜPF widerspricht, wenn es um die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zwischen einem ausländischen Adressierungselement und einem beliebigen Adressierungselement im Netzwerk einer schweizerischen Fernmeldedienstanbieterin geht. Mit einer solchen Schaltung wird, wie in Art. 15 Abs. 1 BÜPF vorgesehen, der Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person überwacht, wobei der Ausgangspunkt für die Überwachung genau wie bei der Überwachung eines nationalen Adressierungselementes ein bestimmtes Adressierungselement bildet. Art. 15 Abs. 1 BÜPF kann kein Hinweis entnommen werden, wonach sich die Überwachung auf ein nationales Adressierungselement mit einem nationalen Zugang zu beschränken hätte.