Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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zum Ziel, die Internetüberwachung umfassend zu regeln. Daher muss ein grosser Teil der Rubriken unter dem Bst. B ersetzt oder angepasst werden aufgrund der Änderungen des 6. Abschnittes der VÜPF.

2. Rubriken PS 1 – 4

In Folge der neuen Struktur des 6. Abschnittes der VÜPF und insbesondere der Art. 24, 24a, 24b und 24c ist es vorgesehen, die Überwachung des Internetzuganges von der Überwachung der einzelnen Internetanwendung zu trennen. Ausserdem wird klar zwischen der Echtzeitüberwachung des Internetzugangs sowie der Internetanwendungen auf der einen Seite (Art. 24a) und der rückwirkenden Überwachung des Internetzugangs sowie der asynchronen elektronischen Postdienste (Art. 24b) auf der anderen Seite unterschieden.

Konkret werden in den Rubriken PS 1- 4 die Überwachungsmassnahmen von Art. 24a wiedergegeben und in den Rubriken PS 5- 6 die Überwachungsmassnahmen von Art. 24b.

Aus dem gleichen Grund musste die dritte Kolonne, die bisher das zu überwachende Adressierungselement enthielt, ersetzt werden durch die Informationen bezüglich des Zuganges und der Internetanwendungen bzw. der asynchronen Postdienste, die neu überwacht werden sollen. In derselben Kolonne wird in den Rubriken PS 1- 4 jeweils zwischen dem Umfang der Informationen unterschieden, die die Internet-Anbieterinnen liefern müssen:

- Sei es der Inhalt und die Verkehrsdaten (PS 1) oder nur die Verkehrsdaten eines Internetzuganges (PS 2),

- Sei es der Inhalt und die Verkehrsdaten (PS 3) oder nur die Verkehrsdaten einer Internetanwendung (PS 4).

Die Rubrik PS 1 umfasst neu die Echtzeitüberwachung des Internetzuganges und die Lieferung der Verkehrsdaten.

Die Gebühr für diese Dienstleistung wird in der Höhe von 6’160 Franken festgelegt.

Diese setzt sich aus dem Anteil der Gebühr für den Dienst in Höhe von 1’080 Franken (vgl. CS 1- 3) und dem Entschädigungsanteil an die Internet-Anbieterin in Höhe von 1’330 Franken zusammen. Sie orientiert sich auch an der Entschädigung für die Durchführung einer Massnahme nach CS 1-3 der aktuellen Gebührenverordnung. Die Differenz zwischen diesem Basisbetrag in Höhe von 2’410 Franken und dem Gesamtbetrag in Höhe von 6’160 Franken erklärt sich aus der Notwendigkeit der Datenaufbewahrung im Datenbearbeitungszentrum des Dienstes und der daraus enstehenden Kosten.

Bei einem Preis von 50 Franken pro Jahr und pro Gigabyte Datenspeicherung (auf einem hochverfügbaren und redundanten Datenspeichersystem), einem durchschnittlichen Datenzuwachs von 20 Gigabyte pro Monat und einer angenommenen Durchschnittsverweildauer der Daten von 9 Monaten auf dem System, ergibt sich ein Betrag von 3’750 Franken pro Überwachungsmassnahme durch die Anwendung der folgenden Formel: