Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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Art. 24c dient deshalb der Klarstellung, dass Überwachungen, auch wenn sie einen Auslandsbezug haben, Standardüberwachungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Buchstaben c und d, Art. 24a Buchstaben a und b und Art. 24b Buchstabe a darstellen.

Auslandsbezug hat eine Überwachung dann, wenn von der Überwachungsmassnahme der Internetverkehr von und zu einem ausländischen Adressierungselement im Inland, dem sogenannten Inbound Roamer, betroffen ist. Der Fernmeldeverkehr umfasst dabei den Internetverkehr über ein schweizerisches Mobilfunknetz oder über einen kabellosen Zugang in der Schweiz. Das zu überwachende Adressierungselement kann zum Beispiel die MSISDN- oder die IMSI-Nummer sein. Angeordnet werden können in diesem Fall ebenfalls Echtzeitüberwachungen und rückwirkende Überwachungen des Fernmeldeverkehrs. Dies gilt ferner unabhängig davon, welchem Netzwerk das Adressierungselement zugehörig ist. Bei Anwendungen kann man vom Ort des Zugriffes abstrahieren.

Art. 25 Durchführung der Überwachung

Dieser Artikel besteht nunmehr aus 7 Absätzen. Er wurde um zwei Absätze, nämlich die jetzigen Absätze 4 und 5 erweitert.

Abs. 1 Bst. a wird in seiner bisherigen Form beibehalten. Lediglich Abs. 1 Bst. b wird um den Begriff „wenn nötig“ ergänzt, damit es in der Entscheidungskompetenz des Dienstes verbleibt, ob er die Internet-Anbieterinnen in den in Abs. 1 Bst. b erwähnten Fällen kontaktiert oder nicht. Im Gegensatz zur französischen Version der VÜPF musste der Begriff der „Internet-Anbieterin“ in der deutschen und der italienischen Fassung nicht angepasst werden.

Abs. 2 berücksichtigt das Inkraftreten der StPO auf den 1. Januar 2011 und die Aufhebung der Art. 3 bis 10 der BÜPF. Daher muss auf den Art. 271 Abs. 1 StPO verwiesen werden, der die gleichen Ziele wie der Art. 4 Abs. 5 und 6 BÜPF verfolgt. Zusätzlich musste dieser Absatz an den Umstand angepasst werden, dass nicht mehr nur E-Mail-Anwendungen überwacht werden, sondern auch Internetzugänge und Internetanwendungen (Verweis auf Art. 24, 24a und 24b).

Abs. 3 bleibt unverändert.

Art. 25 Abs. 4 wurde neu eingefügt, um die Pflicht der Zuleitung des Fernmeldeverkehrs von überwachten Personen von Seiten der Internet-Anbieterinnen klarzustellen und im Weiteren gibt Absatz 4 dem Dienst die Befugnis, die Spezifikation dieser Zuleitung in seinen Richtlinien zu regeln. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinien die ETSI-Standards berücksichtigen, um die Investitionssicherheit für die Fernmeldedienstanbieterinnen zu gewährleisten und um auf die Vereinheitlichung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach europäischen Standards hinzuwirken.

Art. 25 Abs. 5 wurde in Anlehnung an die jahrelange durch Gerichte gestützte Praxis des Dienstes eingefügt, um die Befugnis des Dienstes, die Durchführung von Überwachungsmassnahmen, die nicht explizit in dieser Verordnung aufgeführt sind, die aber durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet und von den Zwangsmassnahmengerichten genehmigt wurden, gegenüber den betroffenen Internet-Anbieterinnen verfügen zu können, gesondert zu regeln.