Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 24 Überwachungstypen

Art. 24 wurde vollständig überarbeitet, da er nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Die geltende Bestimmung erweckt den Anschein, dass Kommunikation im Internet nur über E-Mail stattfindet. Es ist unbestritten, dass sich die Bereiche der Internettechnologie und der Internetdienstleistungen in der Vergangenheit stetig fortentwickelt haben und diese Entwicklung in der Zukunft weiter gehen wird. Dabei spielt die Kommunikation über E-Mail nur eine untergeordnete Rolle. Daher war es zwingend nötig, diesen Teil der VÜPF entsprechend anzupassen, damit unter Schaffung von Rechtssicherheit den Strafverfolgungsbehörden wieder ein effizientes Mittel zur Bekämpfung von Straftaten, gerade auch im Bereich der Internetkriminalität, zur Verfügung steht. Neben dem Art. 24 wurden neu die Artikel Art. 24a, 24b und 24c geschaffen.

Die Unterteilung in vier Artikel hat zum Ziel, die Internetüberwachung gemäss den internationalen ETSI-Vorgaben im Bereich der Fernmeldeüberwachung auszugestalten und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Sachen Überwachungsmassnahmen mit Auslandbezug in die Verordnung zu übernehmen. Diesem Vorhaben folgend, werden in Art. 24 zunächst die überwachbaren Internetzugänge und Anwendungen geregelt. In den Artikeln 24a und 24b folgen sodann die einzelnen Überwachungstypen. Dabei regelt Art. 24a die Echtzeitüberwachung und Art. 24b die rückwirkende Überwachung. Artikel 24c, schliesslich, regelt die Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug.

Art. 24 umschreibt detailliert, was man unter den verschiedenen Kommunikationskanälen versteht, indem eine Liste der aktuellen verschiedenen Technologien zur Übermittlung von Internetdaten unter Nennung von Beispielen aufgeführt wird.

Abs. 1 definiert eine Liste folgender Kommunikationskanäle:

a. Beim Internetzugang über eine Telefonverbindung durch ein Analog-Modem handelt es sich um die erste Art der Zugangsgewährung in das Internet, welche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, vor der „ADSL-Ära“. Diese Zugangsart existiert noch heute, um einen gesicherten Fernzugang zu gewährleisten.

b. Beim Breitbandzugang handelt es sich um den Zugangstyp, der am weitesten verbeitet ist. Hierunter fallen insbesondere ADSL, VDSL- oder Kabelzugänge.

c. Beim Internetzugang über ein Mobilfunknetz handelt es sich normalerweise um einen Internetzugang mittels Funkwellen, der mit einem Mobiltelefon oder mit einem anderen mobilen Gerät, wie etwa einem Laptop/Notepad durchgeführt wird (dabei besteht die Internetverbindung stets fort, unabhängig davon, ob das mobile Endgerät den Standort wechselt).

d. Beim kabellosen Internetzugang handelt es sich um einen Zugang mittels Funkwellen. Hauptsächlich findet diese Art von Internetzugang mittels Wi-Fi statt, das der Öffentlichkeit an den meisten allgemein zugänglichen Orten zur Verfügung gestellt wird.