Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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Art. 9 Abs. 2

Der Art. 9 Abs. 2 baut auf die bisherige Regelung zur Sicherheit der Überwachungsdaten während der Übertragung auf und regelt neu explizit die Verantwortlichkeit zur Datensicherheit bis zur Übergabe an den Dienst. Damit findet sich die bisherige Praxis nun in diesem Artikel wieder. Diese Verantwortlichkeit lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 BÜPF ableiten, wonach die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet sind, dem Dienst auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person zuzuleiten.

Art. 11 Bst. d

Art. 4 Abs. 3 BÜPF wurde mit Inkraftreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 aufgehoben und wird durch den Art. 271 Abs. 1 StPO ersetzt. Es handelt sich hier um eine formelle Anpassung.

Gliederungstitel vor Art. 15

Abschnitt 4 Überwachung der Telefondienste

Der Titel dieses Abschnittes entspricht nicht mehr der aktuellen Situation und muss angepasst werden. Tatsächlich ist die Erwähnung, dass dieser Abschnitt sich nicht auf das Internet bezieht, überflüssig und führt zu Unklarheiten, da die neuen Art. 24, 24a, 24b und 24c des 6. Abschnittes sich ausschliesslich auf die Internetüberwachung beziehen. Klarstellend ist jedoch zu erwähnen, dass auch die sogenannten CH-Provider-VoIP-Telefondienste, die das Internet als Übermittlungstechnologie benutzen, unter diesen Abschnitt fallen und somit auch die Anbieterinnen solcher Dienste die gleichen Pflichten haben, wie diejenigen der herkömmlichen Telefondienste.

Art. 15 Abs. 1 Bst. d und i Ziff. 2

Art. 4 Abs. 3 und 4 des BÜPF wurden mit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 aufgehoben und durch den Art. 271 Abs. 1 und Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO ersetzt. Dabei handelt es sich um eine formelle Anpassung, die zum Ziel hat, den Kerngehalt der Absätze 3 und 4 des Art. 4 BÜPF abzudecken.

Art. 16 Überwachungtypen (Echtzeit und rückwirkend)

Wie in den anderen Erläuterungen, die nachfolgend aufgeführt sind, wurde der Buchstabe b um den Begriff „Zellen-Identifikator (Cell ID)“ ergänzt. Das Ziel besteht darin, dass jede Fernmeldedienstanbieterin von Mobiltelefonie die reale Zellen-Identifikation gemäss den internationalen Standards liefern muss. Dies wird es den Strafverfolgungsbehörden erlauben, die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO durchzuführen. Das gleiche gilt für den Bst. c Ziff. 4 und den Buchstaben d Ziff. 3 dieses Artikels7.

Artikel 16 wurde zudem um eine Überwachungsmassnahme ergänzt, die sich in der Praxis entwickelt hat. Diese Massnahme ist in Buchstabe e defniert. Er definiert die Durchführung eines Antennensuchlaufes. Mittels Antennensuchlauf können

7 Vgl. Art. 24a, Bst a und b, Ziff. 6 und Art. 24b Bst a , Ziff. 6; hierbei handelt es sich um Erläuterungen in Hinblick auf die Identifkation des Zellen-Identifikators (Cell ID).