Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten
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Der Abs. 6 des Art. 26 entspricht der Regelung von Art. 18 Abs. 8.
Abs. 7 wurde neu eingefügt und regelt die Pflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen, den Dienst zu unterstützen, wenn im Einzelfall überprüft werden muss, ob die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem Fernmeldeverkehr der überwachten Person übereinstimmen.
Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2
In Art. 27 Abs. 1 der französischen Version wurde im einleitenden Teil der Begriff „fournisseurs d’accès à Internet“ (Internetzugangsanbieterin) durch den Begriff „fournisseur Internet“ (Internet-Anbieterin) ersetzt.
Abs. 1 Bst. a von Art. 27 wurde dahingehend angepasst, dass dieser Artikel nicht mehr nur bei fest zugeteilten IP-Adressen (sogenannten statischen IP-Adressen) als Ausführungsbestimmung zu Art. 14 Abs. 4 BÜPF (Identifikation einer Urheberin oder eines Urhebers einer Straftat im Internet) dienen kann, sondern auch der Identifikation von Benutzerinnen oder Benutzern von dynamischen IP-Adressen. Ergänzt wurde die Bestimmung zudem um die Angaben zu den Anmeldungsdaten (Log-in) und den weiteren IP-Adressen, die die Internet-Anbieterin der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zugeteilt hat.
Die Änderung des Abs. 1 Bst. b betrifft nur den französischen Text. In der französischen Version der VÜPF wurde der Begriff „fournisseurs d’accès à Internet“ (Internetzugangsanbieterin) durch den Begriff „fournisseur Internet“ (Internet-Anbieterin) ersetzt (vgl. in diesem Zusammenhang die oben aufgeführten Erläuterungen zum Art. 1 Abs. 2 Bst. e).
Abs. 1 Bst. c von Art. 27 wurde dahingehend geändert, dass die Pflicht zur Identifikation von Kunden nicht mehr nur auf die Nutzung von E-Mail-Diensten beschränkt ist, sondern auf alle elektronischen Postdienste erweitert wurde, sofern diese zur Nutzung durch die Kunden von den Internet-Anbieterinnen eingerichtet wurden. Die sprachliche Anpassung betreffend den Begriff „Zugangsanbieterin“ wurde allein in der französischen Version durchgeführt.
Abs. 2 betrifft nur den französischen Text. Im Gegensatz zur französischen Version der VÜPF muss der Begriff der „Internet-Anbieterin“ in der deutschen und italienischen Version nicht angepasst werden.
Anhang Beschreibungen und Abkürzungen
Basierend auf dem Art. 2 listet dieser Anhang die Beschreibungen und Abkürzungen auf, die im Bereich der Fernmeldeüberwachung generell benutzt werden.
3. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.115.1)
3.1. Einführung
Die vorliegende Teilrevision der Verordnung hat einerseits zum Ziel, die Gebühren und Entschädigen für die Überwachungsmassnahmen aufzunehmen, die sich in der Praxis entwickelt haben. Das gilt für drei Überwachungsmassnahmen: die Lieferung