Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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6. Diese Ziffer erwähnt die Informationen, die während einer Kommunikation über einen Internetservice verlangt werden können. In diesem Fall hat die Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, einen technischen Bericht betreffend alle Änderungen zu verlangen, die die überwachte Person oder die Fernmeldedienstanbieterin veranlasst hat. Es handelt sich etwa um Abonnemenständerungen oder um Änderungen am Log-in.

Art. 24b Überwachungstypen (rückwirkend)

Der Art. 24b bezieht sich auf die sogenannte rückwirkende Überwachung. Es handelt sich dabei um Daten, die von der Internet-Anbieterin registriert und aufbewahrt wurden.

Der Buchstabe a bezieht sich auf die Lieferung von Verkehrsdaten, die die Zuteilung mindestens einer der folgenden Parameter betreffen:

1. In Ziffer 1 wird die Lieferung folgender Elemente verlangt: das Datum und die Uhrzeit, zu der die Datenverbindung hergestellt und getrennt wurde. Dabei wird unter dem Begriff „Datenverbindung“ die Internet-Session verstanden und nicht jede einzelne Aktion innerhalb einer solchen Session.

2. In Ziffer 2 wird Auskunft über den Typ des Anschlusses oder der Datenverbindung verlangt. Zum Beispiel eine ADSL-Verbindung oder eine analoge Datenverbindung.

3. Ziffer 3 betrifft die bekannten Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter).

4. Ziffer 4 bezieht sich auf die bekannten Adressierungselemente des überwachten Internetzugangs, insbesondere des Ursprungs der Kommunikation (z.B. IP-Adresse, Telefonnummer des ADSL-Anschlusses).

5. Ziffer 5 erwähnt die Informationen, die bei der Benutzung eines Apparates für den Internetzugriff bekannt sind. Die Liste von Ziffer 5 ist nicht abschliessend und betrifft beispielsweise den Zugang über einen Computer oder über ein Mobiltelefon (Smartphone).

6. Unter den Informationen, die unter der Ziffer 6 erwähnt werden, befinden sich solche, die sich auf die Zellen-Identifikatoren (Cell ID)8 während einer Überwachung eines Mobiltelefones beziehen, das als Zugangsmittel zum Internet gebraucht wurde.

8 Vgl. in diesem Zusammenhang die oben ausgeführten Erläuterungen zu Art. 16 VÜPF