Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten
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Die Rubrik PS 2 entspricht der zu entschädigenden Arbeit eines halben Arbeitstages (4 Stunden Arbeit) einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer Fernmeldedienstanbieterin und einer Stunde Arbeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Dienstes. Eine Arbeitsstunde wird mit 160 Franken entschädigt, sei es für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer Fernmeldedienstanbieterin oder des Dienstes. Die gleiche Berechnungsgrundlage wird für die Gebührenerhebung und die Entschädigungszahlung des PS 4 angewendet.
PS 3 behandelt die Echtzeitüberwachung einer Internetapplikation und die Lieferung der Verkehrsdaten und entspricht dem Arbeitsaufwand der vormaligen PS 1 – 5, die die Echtzeitüberwachung einer E-Mail umfassen (Inhalt und Verkehrsdaten).
3. Rubriken 5 und 6
Die Rubrik PS 5 enstpricht den vormaligen Rubriken PS 6 und 7. Die verlangten Verkehrsdaten entsprechen denjenigen der Art. 24 Bst. f und g sowie dem Art. 16 Bst. d (CS 4), falls der Zugang in das Internet über das Mobilnetz erfolgt.
Die Rubrik PS 6 entspricht dem vormaligen PS 8. Die zu liefernden Daten entsprechen dem vormaligen Art. 24 Bst. h VÜPF mit dem Zusatz, dass diese Daten für alle asynchronen elektronischen Postdienste geliefert werden müssen.
In Anbetracht dieser Erläuterungen entsprechen die Gebühren und Entschädigungen der aktuellen Praxis und den Beträgen, die in der aktuellen Gebührenverordnung aufgelistet sind.
4. Rubriken A 0.1 und A 0.2
Die Rubrik A 0.1 entspricht der vormaligen Rubrik A 0 unter Beibehaltung der Gebühr und der Entschädigung. Die einzige Änderung betrifft die Tatsache, dass bisher die Identifikation einer Benutzerin oder eines Benutzers einer dynamischen IP-Adresse gemäss Art. 14 Abs. 4 BÜPF unter der geltenden Rubrik PS 6 aufgeführt wurde (siehe in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 1 Bst. a). Dafür wurde nun neu die Rubrik Auskunft A 0.2 geschaffen, unter Beibehaltung der gleichen Gebühr und Entschädigung.
Art. 3 Einleitungssatz Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der
Normalarbeitszeit
Es handelt sich hier um eine einfache Anpassung an die aktuelle Bezeichnung des Dienstes.
Im Fall der Anwendung der Pikettfallpauschale, wird der Begriff „pro Überwachungsmassnahme“ durch den Begriff „pro Beauftragung“ ersetzt. Für jede Beauftragung, welche mehrere Überwachungsmassnahmen oder Anfragen beinhalten kann, soll die Pikettfallpauschale pro betroffene Fernmeldedienstanbieterin nur einmal in Rechnung gestellt werden.