Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Entschädigungszahlung an den Dienst durch Abzug der Entschädigung an die Fernmeldedienstanbiterinnen von der Gebühr.

Abs. 2 von Art. 4a legt den Stundenansatz in Höhe von 160 Franken fest (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 4).

Abs. 3 legt detailliert die Rechnungstellung für die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen fest, um eine korrekte Entschädigungszahlung für ihre Aufwände gemäss Art. 4a vornehmen zu können.

Asb. 4 legt den Kostendeckungsanteil in Höhe von 80% Kosten des Gesamtaufwandes fest11.

Art. 5a Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen

Art. 5a verankert das Prinzip, dass Gebühren und Entschädigungen auch dann geschuldet sind, wenn eine angeordnete und durchgeführte Überwachungsmassnahme nicht genehmigt wurde oder der erhoffte Ermittlungserfolg ausgeblieben ist.

Art. 5b Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Es handelt sich hier um einen generellen Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung12.

4. Finanzielle und personelle Konsequenzen

Für den Bund haben diese beiden vorliegenden Verordnungsentwürfe höchstwahrscheinlich in einer ersten Phase keinerlei finanzielle oder personelle Konsequenzen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen nach Art. 15 und 16 BÜPF i.V. mit Art. 18 und 26 VÜPF verpflichtet sind, die Investitionskosten für die Erstellung der Überwachungsbereitschaft selbst zu tragen, werden nach Inkrafttreten der VÜPF-Teilrevision auch die Fernmeldedienstanbieterinnen im Bereich der neuen Fernmeldetechnologien, die sie auf den Markt gebracht haben und bringen werden (Internetüberwachung), verpflichtet sein, diese Investitionskosten zu tragen.

Dies wird mittelfristig dazu führen, dass der Dienst weniger „Spezialmassnahmen“ durchführen muss, d.h. dass er auch im Bereich der Internetüberwachung auf standardisierte Überwachungsprozesse zurückgreifen werden kann. Mittelfristig wird dies zu einer Reduktion der Sachmittelaufwendungen im Bereich der Internetüberwachung für den Dienst führen.

Im Bereich des Personals ergeben sich weder Einsparungsmöglichkeiten, noch führen diese Teilrevisions-Verordnungsentwürfe direkt zu einem höheren Personalressourcenbedarf des Dienstes.

Für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone ergeben sich neue Möglichkeiten der Ermittlungen in einem Fernmeldebereich, der sich

11Es handelt sich um einen Deckungsanteilsgrad, der durch das UVEK eingeführt wurde und bis heute in unangefochtener Praxis beibehalten wurde.

12 SR 172.041.1