Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten
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Der Inhalt der vormaligen Absätze 4 und 5 ist nun neu in den Absätzen 5 und 6 geregelt.
Art. 26 Pflichten der Internet-Anbieterinnen
Dieser Artikel wurde neu formuliert und mit dem aktuellen Art. 18 VÜPF harmonisiert. Dieser Artikel umfasst neu 7 Absätze statt 5.
In der französischen Version wurde der Begriff „fournisseurs d’accès à Internet“ (Internetzugangsanbieterin) durch den Begriff „fournisseur Internet“ (Internet-Anbieterin) im Titel, sowie in den Abs. 1, 3, 5, und 6 ersetzt. Das gleiche gilt für den Abs. 2, wo der Begriff „d’accès à“ (Zugang) gestrichen wurde. Diese Änderungen resultieren aus der neuen Terminologie, die in Art. 1 Abs. 2 Bst. e verankert ist. Im Gegensatz zur französischen Version der VÜPF musste der Begriff der „Internet-Anbieterin“ in der deutschen und italienischen Version nicht angepasst werden.
In Abs. 1 wurde die obsolete Referenz auf den alten Art. 24 VÜPF gestrichen und neu die Referenz auf den Abschnitt 6 eingefügt. Abs. 2 wurde nur in der französischen Version aus Gründen angepasst, die im vorhergehenden Abschnitt erläutert wurden. Abs. 3 wurde in der französischen Version aus dem gleichen Grund angepasst und zudem mit dem neuen Art. 18 Abs. 3 VÜPF harmonisiert, dessen Inhalt übernommen wurde. Des Weiteren wird präzisiert, dass die Internet-Anbieterinnen dem Dienst die Kontaktangaben der verantwortlichen Personen schriftlich mitteilen müssen. Diesbezügliche Änderungen müssen dem Dienst ebenfalls unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. In Abs. 4 wurde die obsolete Referenz auf den alten Art. 24 VÜPF gestrichen und neu die Referenz auf die Art. 24 – 24c eingefügt. Zusätzlich musste dieser Absatz an den Umstand angepasst werden, dass nicht mehr nur E-Mail-Anwendungen überwacht werden, sondern auch Internetzugänge und Internetanwendungen (Verweis auf Art. 24, 24a ,24b und 24c).
Der vormalige Inhalt des Absatzes 5 wurde gestrichen. Der Grund besteht darin, dass der Inhalt dieses Absatzes einen Sachverhalt administrativer und organisatorischer Art betrifft, der in den organisatorischen und administrativen Richtlinien9 des Dienstes geregelt ist und deswegen nicht mehr in diesem Artikel aufgeführt wird. Neu regelt Abs. 5 die Pflicht mehrerer Internet-Anbieterinnen zur Zusammenarbeit, wenn Fernmeldeverkehr überwacht werden muss, der durch die Netzwerke mehrerer Internet-Anbieterinnen führt.
9 Es handelt sich um die OAR-Richtlinien (Organsiational and Administrative Requirements) des Dienstes, die den Fernmeldedeisntanbieterinnen zur Verfügung stehen.