Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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von Daten im Zusammenhang mit der Durchführung von Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug (Entwurf VÜPF Art. 16b), den Antennensuchlauf (Entwurf VÜPF Art. 16 Bst. e) und die Suche nach vermissten Personen (Notsuche) (Entwurf VÜPF Art. 16a). Andererseits hat sie zum Ziel, die Gebühren und Entschädigungen für die Internetüberwachung zu bestimmen. Der vormalige Art. 4 der Verordnung genügte den heutigen Anforderungen an eine Gebührenregelung nicht. Aus diesem Grund wurden zwei neue Artikel geschaffen, die diese Unzulänglichkeit beheben sollen. Weiter wurden kleine Änderungen am Verordnungstext vorgenommen, um Unklarheiten zu beseitigen.

3.2 Kommentar zu den Artikeln

Titel

Der Titel der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird geändert in: Verordnung über die Gebühren und Entschädigung für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF).

Art. 1 Abs. 2bis

Der neue Abs. 2bisbestimmt, dass bei der Überwachung eines Adressierungselementes schweizerischen oder ausländischen Formates nur eine Entschädigung geschuldet ist und auch nur einmal eine Gebühr erhoben wird.

Art. 2 Gebühren und Entschädigungen

A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste

An erster Stelle muss erwähnt werden, dass die Gliederung der verschiedenen Überwachungsmassnahmen gestützt auf die Artikel 16, 16a und 16b VÜPF (leitungsvermittelter Fernmeldeverkehr [Circuit Switched, CS]) oder auf Art. 24, 24a und 24b (paketvermittelter Fernmeldeverkehr [Paket Switched, PS]) nicht geändert wurde. Die Gebühren und Entschädigungen wurden für schon in der bisherigen Gebührenverordnung aufgeführte Überwachungsmassnahmen grundsätzlich nicht geändert. Im Bereich CS wurden lediglich die neuen Art. 16 Bst. e, Art. 16a und Art. 16b hinzugefügt. Die Einfügung dieser Bestimmungen hat nicht zur Anpassung der Gebühren oder Entschädigungen der anderen Überwachungsmassnahmen in dieser Tabelle geführt. Es wurde lediglich die jahrelange Gebührenerhebungs- und Entschädigungspraxis des Dienstes in diesem Bereich übernommen. Das betrifft die Rubriken CS 5, CS 6 und die Suche und Rettung vermisster Personen (Notsuche: N 1-3).

B. Paketvermittelte Fernmeldedienste

1. Einleitende Anmerkungen

Die Rubriken PS 1-5 und 8 behandeln nach geltendem Recht nur die Überwachung von E-Mail. Wie am Anfang des Erläuterungsberichts unter dem Punkt 1. „Ausgangslage“ geschildert wurde, hat die Teilrevision der VÜPF unter anderem