Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 3a Andere Dienstleistungen

Dieser Artikel bezieht sich auf die langjährige und unbestrittene Praxis des Dienstes bei Lieferung einer zusätzlichen DVD oder Festplatte auf Wunsch der Strafverfolgungsbehörden dafür einen Pauschalbetrag in Höhe von 125 Franken zu verlangen.

Art. 4 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Der Abs. 1 erlaubt es dem Dienst Gebühren für Dienstleistung zu erheben, die nicht in der Liste der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Abs. 1 entspricht dem zweiten Satz des vormaligen Art. 4. Abs. 2 legt den Stundenansatz fest. Der Betrag von 160 Franken ist ein Mittelwert, der dem Mittelwert des Stundenansatzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes entspricht und die Qualifikation und die erforderliche Fachkenntnis berücksichtigt. Er entspricht zudem der gängigen Abrechnungpraxis des Dienstes, die auch vom Bundesgericht bereits unbestritten zugrundegelegt wurde (vgl. Bundesgericht, Urteil vom 20. März 2007, 1A.255/2006). Er berücksichtigt ferner die Gebühren, die in gewissen Gebührenverordnungen des Bundes festgelegt sind10. Ausserdem trägt man der Tatsache Rechnung, dass der Dienst aktuell jährlich mehr als 9'000 Überwachungsmassnahmen durchführen muss und in Kürze die Grenze von 10'000 Überwachungsmassnahmen überschreiten wird. Da jede Überwachungsmassnahme den Einbezug einer oder mehrerer Angestellte des Dienstes (Juristen, Ingenieure, Administrativpersonal) erfordert, ist es nicht vorstellbar, die einzelnen Stundenansätze der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes auszuweisen, die im an der Durchführung einer Überwachungsmassnahme beteiligt sind. Die Ausweisung dieser Stundenansätze bei der Berechnung der Gebühren würde zu einer erheblichen administrativen Überlastung des Dienstes führen. Abs. 3 definiert die Berechnungsgrundlage für die Überwälzung der Kosten des zusätzlichen Sachaufwandes für die Beschaffung von Geräten und der Kosten, die in im Zusammenhang mit dem technischen Aufwand enstehen. Die Gebührenrechnung umfasst entsprechend der bisherigen Praxis sowohl die Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterin, als auch die Entschädigung des Dienstes für den einzelnen Überwachungsauftrag. Der Stundensatz von 160 Franken gilt dabei sowohl für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fernmeldedienstanbieterin als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes.

Art. 4a Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Abs. 1 ist das Pendant zu Abs. 1 von Art. 4, was die nicht in der Liste aufgeführten Entschädigungen für die Fernmeldedienstanbieterinnen betrifft. Er bestimmt weiter, dass die Entschädigung ein Teil der Gebührenerhebung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden darstellt, d.h. die Gebühr besteht aus einer Entschädigung an den Dienst und eine Entschädigung an die Fernmeldedienstanbieterinnen. Bei den in dieser Verordnung aufgeführten Dienstleistungen erhält man die Höhe der

10 Insbesondere die Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle (SR 172.041.17) und die Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (SR 172.041.14)