Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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Ausland oder einem ausländischem Adressierungselement in der Schweiz betroffen ist. Der Fernmeldeverkehr umfasst dabei die Telefoniedienste inklusive SMS. Angeordnet werden können in diesem Fall ebenfalls Echtzeitüberwachungen und rückwirkende Überwachungen des Fernmeldeverkehrs. Dies gilt ferner unabhängig davon, welchem Netzwerk das Adressierungselement zugehörig ist.

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs mit Auslandsbezug setzt jedoch stets voraus, dass der Fernmeldeverkehr über ein schweizerisches Netzwerk abgewickelt wird.

Art. 16b Abs. 2 dient der Klarstellung, dass Überwachungen gemäss Art. 16 Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer 4 und Buchstabe d, Ziffer 3 und 16a auch dann Standardüberwachungen darstellen, wenn sie für einen sogenannten Inbound-Roamer angeordnet werden. Ein Inbound-Roamer ist ein ausländischer Mobilfunkteilnehmer, welcher sich im Netzwerk einer schweizerischen Fernmeldedienstanbieterin befindet.

Art. 17 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7

Der Art. 271 Abs. 1 StPO verfolgt den gleichen Zweck, wie Art. 4 Abs. 5 und 6 BÜPF. Mit dem Inkraftreten der StPO am 1. Januar 2011 wurden die Art. 3 bis 10 der BÜPF aufgehoben. Es muss daher in der Folge eine Anpassung des Art. 17 Abs. 2 VÜPF erfolgen. Das heisst, dass die Triage der Aufzeichnung der erhaltenen Daten während einer Überwachung einer dem Berufsgeheimnis unterstellten Person, die nicht Ziel der laufenden Ermittlung ist, sichergestellt wird. Einerseits müssen die nötigen Schutzmassnahmen ergriffen und andererseits die anordnende Behörde vorschriftsmässig durch den Dienst informiert werden.

Art. 17 Abs. 4 wurde neu formuliert, um die Pflicht der Zuleitung des Fernmeldeverkehrs von überwachten Personen von Seiten der Fernmeldedienstanbieterinnen klarzustellen. Im Weiteren gibt Absatz 4 dem Dienst die Befugnis, die Spezifikation dieser Zuleitung in seinen Richtlinien zu regeln. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinien die ETSI-Standards berücksichtigen, um die Investitionssicherheit für die Fernmeldedienstanbieterinnen zu gewährleisten und um auf die Vereinheitlichung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach europäischen Standards hinzuwirken.

Art. 17 Abs. 5 wurde eingefügt, um die Befugnis des Dienstes, die Durchführung von Überwachungsmassnahmen, die nicht explizit in dieser Verordnung aufgeführt sind, die aber durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet und von den Zwangsmassnahmengerichten genehmigt wurden, gegenüber den betroffenen Fernmeldedienstanbieterinnen verfügen zu können, gesondert zu regeln. Es wird an dieser Stelle auch auf die Erläuterung zu Art. 25 Abs. 5 verwiesen.

Die Absätze 6 und 7 des Artikels 17 entsprechen ihrem Inhalt nach den vormaligen Absätzen 5 und 6 des Artikels 17.

Art. 18 Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8

Abs. 3 wurde um das Wort „auch“ ergänzt, um explizit die Verpflichtung der Fernmeldedienstanbieterinnen zu betonen, dass sie in der Lage sein müssen, Überwachungsanordnungen jederzeit empfangen und so schnell wie möglich ausführen zu können. Diese Verpflichtung bezieht sich demnach nicht nur auf den Zeitraum ausserhalb der Dienstzeit, wie es der vormalige Absatz 3 beschrieben hat,