Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten

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Liste der Überwachungsmassnahmen in der VÜPF nicht abschliessend zu betrachten. Der Dienst und die Fernmeldedienstanbieterinnen sind nach dieser Auffassung daher auch verpflichtet, angeordnete und genehmigte Überwachungsmassnahmen durchzuführen, die nicht explizit in der VÜPF aufgeführt sind. Diese Situation führt zu einer grossen Rechtsunsicherheit und dazu, dass sowohl auf Seiten des Dienstes als auch auf Seiten der Fernmeldedienstanbieterinnen bei der Durchführung von nicht explizit in der VÜPF aufgeführten Überwachungsmassnahmen erhebliche Kosten entstehen. Die Durchführung von diesen Spezialmassnahmen, z. B. im Bereich der Internetüberwachung, kann Kosten für die Anschaffung von Überwachungstechnologie und Supportleistungen sowie den Beibezug von externen Spezialisten in Höhe von mehreren hunderttausend Franken pro Fall verursachen, welche bisher durch den Dienst getragen werden mussten. Dieser Zustand ist unhaltbar. Konfrontiert mit der Durchführung solcher Überwachungsmassnahmen, muss der Dienst diese gestützt auf Bundesverwaltungsrecht verfügen. Diese Verfügungen werden zum Teil von Seiten der Fernmeldedienstanbieterinnen mittels Beschwerde angefochten. Daraus entsteht für den Dienst ein zusätzlicher Aufwand und eine Rechtsunsicherheit. Beides kann vermieden werden, indem die VÜPF explizit um die neuen Überwachungsmassnahmen im Bereich der Internetüberwachung ergänzt wird und gleichzeitig die Anpassung der Gebühren und der Entschädigungen in der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs3 (nachfolgend Gebührenverordnung genannt) erfolgt. Ferner stärkt die Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit die Investitionssicherheit der Fernmeldedienstanbieterinnen im Bereich der Beschaffung von Überwachungstechnologien. Art. 15 BÜPF erlaubt es, eine solche Teilrevision der VÜPF durchzuführen, um die Anbieterinnen von Fernmeldediensten rechtssicher zu verpflichten, nicht nur Daten von E-Mail-Anwendungen nach geltendem Art. 24 VÜPF zu liefern, sondern ebenfalls auch Daten über Internetzugänge und andere Internetanwendungen.

Weiter ist es notwendig, die in den letzten Jahren durch Praxis und anerkannte Rechtsprechung im Rahmen des BÜPF zusätzlich definierten Überwachungsmassnahmen in der VÜPF genügend bestimmt zu formulieren und die entsprechenen Gebühren und Entschädigungen in der Gebührenverordnung festzulegen. Es handelt sich dabei insbesondere um sogenannte Antennensuchläufe, die Suche und Rettung von vermissten Personen (Notsuche) sowie die Überwachung mit Auslandsbezug von verdächtigten Personen. Diese bisher durch die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden erforderlich gewordenen und durch die Rechtsprechung bestätigten Überwachungsmassnahmen sollen auch aus Gründen der Rechtssicherheit in die Teilrevision der beiden Erlasse Eingang finden.

Schlussendlich ist hervorzuheben, dass die zusätzlich in die VÜPF aufzunehmenden Überwachungmassnahmen nach internationalen Standards (ETSI4) in den technischen und administrativen Richtlinien des Dienstes gemäss Art. 33 Abs. 1bis geregelt werden. Dies wird dazu führen, dass die Durchführung auch einer Internetüberwachung sowohl beim Dienst als auch bei den Fernmeldedienstanbieterinnen standardisiert wird und damit weniger Kosten

3 SR 780.115.1

4 European Telecommunications Standards Institute, Europäische Institution zuständig für die Harmonisierung der Telekommunikation