Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten
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sondern auch auf den Zeitraum während der Dienstzeit. Des Weiteren präzisiert Abs. 3, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen dem Dienst die Kontaktangaben der verantwortlichen Personen schriftlich mitteilen müssen. Änderungen dieser Kontaktangaben sind dem Dienst unverzüglich schriftlich zu melden.
In Absatz 7 von Art. 18 wurde das Wort „vorübergehend“ gestrichen, weil das Ziel dieses Absatzes darin besteht, dem Dienst die Möglichkeit zu geben, die Fernmeldedienste resp. die Leitungen der Fernmeldedienstanbieterinnen unentgeltlich benutzen zu können, damit die Überwachungsbereitschaft jederzeit überprüft werden kann und auftauchende Probleme bei der Fernmeldeüberwachung umgehend eruiert und behoben werden können. Zum einen ist der Begriff „vorübergehend“ nicht definiert, zum anderen riskiert man mit der Beibehaltung, die fehlerfreie und ununterbrochene Ausführung von Überwachungsmassnahmen zu gefährden. Falls es der Dienst als nötig erachtet, Tests der Ausführung von Überwachungstypen durchzuführen, muss er in der Lage sein, dies tun zu können, ohne zuerst die Dauer der Tests zuvor verhandeln zu müssen.
Abs. 8 wurde neu eingefügt und regelt die Pflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen, den Dienst zu unterstützen, wenn im Einzelfall überprüft werden muss, ob die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem Fernmeldeverkehr der überwachten Person übereinstimmen.
Gliederungstitel vor Art. 23
6. Abschnitt Überwachung des Internets
Der Titel des 6. Abschnittes wurde aufgrund der Aufhebung des Art. 24 und der Neuformulierung des Art. 24 unter Ergänzung der neuen Art. 24a, 24b und 24c angepasst.
Art. 23 Bst. d, f und g
Art. 23 Bst. d wurde formell angepasst, da der Artikel 4 Abs. 3 des BÜPF mit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde und durch den Art. 271 Abs. 1 StPO ersetzt wurde.
Die Änderung von Bst. f betrifft nur den französischen Text. Hier wurde der Begriff „fournisseurs d’accès à Internet“ (Internetzugangsanbieterin) durch den Begriff „fournisseur Internet“ (Internet-Anbieterin) ersetzt. Diese Änderung der Terminologie findet Berücksichtigung in Art. 1 Abs. 2 Bst. e und dem Anhang zu dieser Verordnung.
Die Aufzählung der Liste der Adressierungselemente von Bst. g Ziff. 1 ergänzt die aktuelle Liste, ohne abschliessend zu sein. Das Ziel ist es, von den Strafverfolgungsbehörden die Angaben der entsprechenden Adressierungselemente zu erhalten, um die Internetüberwachungen durchführen zu können, die sie angeordnet haben.