Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/55: Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 21 Seiten
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rückwirkend die Verkehrsdaten der gesamten Mobiltelefon-Kommunikation die innerhalb einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Zelle einer Antenne geführt wurde, erfasst werden. Die somit erfassten Daten können unter anderem bezüglich der rufenden und der angerufenen Nummer ausgewertet werden. Erfasst wird dabei nur die tatsächlich stattgefundene Kommunikation.
Art. 16a Suche und Rettung vermisster Personen
Art. 16a definiert die Möglichkeiten der Durchführung von Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Suche und Rettung von vermissten Personen oder von Personen, die sich in einer Notlage befinden (die sogenannte Notsuche) in Ausführung von Art. 3 BÜPF. Ziel der Notsuche ist, den Standort des Endgerätes der vermissten Person zu ermitteln. Dabei gibt es drei Formen der Notsuche: die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgeräts der vermissten Person (N1), die laufende Übertragung in Echtzeit der Verkehrsdaten (bei Mobiltelefonie inklusive des aktuellen Standorts) des Endgeräts der vermissten Person (N2) und die Ermittlung sowie die Lieferung der historischen Verkehrsdaten (bei Mobiltelefonie inklusive Standortinformationen) des Endgeräts der vermissten Person (N3).
Bei Mobiltelefonie übermittelt die Fernmeldedienstanbieterin Angaben über diejenige(n) Antenne(n), mit der das mobile Endgerät der vermissten Person jeweils verbunden ist bzw. war. Diese Angaben können sein: der Zell-Identifikator (Cell ID), die Standortadresse, die Hauptstrahlungsrichtung und das Frequenzband dieser Antenne. Aus diesen Angaben kann auf den ungefähren Aufenthaltsort des mobilen Endgeräts der vermissten Person geschlossen werden und so der Aufenthaltsort der vermissten Person eingegrenzt werden.
Die Notsuchen (N2 und N3) können auch für Fixnetanschlüsse angeordnet werden.
Eine mögliche Situation, die zur Anordnung einer Notsuche N2 auf Fixnetanschlüsse führen könnte, wäre der Umstand, dass die anordnende Behörde etwas über den aktuellen Verbleib einer suizidgefährdeten Person herausfinden will, und bekannte Fixnetanschlüsse der vermissten Person überwachen lässt.
Als Beispiel für eine Notsuche N3 auf einen Fixnetanschluss kann aufgeführt werden, dass die anordnende Behörde herausfinden will, mit wem etwa eine suizidgefährdete Person in den letzten 4 Wochen kommuniziert hat, um von diesen kontaktierten Personen Angaben über das mögliche Verbleiben dieser Person zu erhalten.
Art. 16b Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. März 2009 (A 2335/2008) klarstellend festgestellt, dass sich die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 15 Abs. 1 BÜPF und Art. 16 VÜPF (alt) nicht auf einen nationalen Anschluss mit einer nationalen Rufnummer beschränkt.
Art. 16b Abs. 1 dient deshalb der Klarstellung, dass Überwachungen, auch wenn sie einen Auslandsbezug haben, Standardüberwachungen gemäss Art. 16 Buchstabe a, Buchstabe c, Ziffern 1, 2, 3 und 5 und Buchstabe d, Ziffern 1, 2 und 4 darstellen.
Auslandsbezug hat eine Überwachung dann, wenn von der Überwachungsmassnahme der Fernmeldeverkehr von und zu einem internationalen Adressierungselement im Ausland, einem schweizerischen Adressierungselement im