Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten
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Variante I
4 Auf Bauprodukte, die nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsvorschriften in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 20094über die Produktesicherheit nicht anwendbar. Hingegen bleibt es anwendbar:
a. soweit das betreffende Produkt gemäss anderen technischen Vorschriften nicht als Bauprodukt in Verkehr ge‐ bracht wird, oder
b. soweit Bestandteile von Bauprodukten betroffen sind, die nicht spezifisch für die Verwendung in Bauprodukten konzipiert werden.
Variante II
4 Soweit dieses Gesetz Bestimmungen enthält, mit denen das gleiche Ziel wie mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) verfolgt wird, so kommt das PrSG nicht zur Anwendung.
Suissetec, ISOLSUISSE und SVLW verlangen eine Neuformulierung von Abs. 3, da dieser in der vorliegenden Fassung schwer verständlich sei. VHP, SKMV, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz beantragen zu Abs. 3, dass die in der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) festgelegten Minimalanforderungen für Holzfeuerungen auch in Zukunft Gültigkeit haben sollen. VHP, SKMV, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz beantragen zu Abs. 3 lit. a, es sei sicherzustellen, dass das Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz von den Kantonen in Lufthygiene-Massnahmengebieten als zusätzliche Anforderung zwingend vorgeschrieben werden dürfe. Dieses Qualitätssiegel definiere höhere Anforderungen an Holzfeuerungen als die LRV und werde benutzt, um förderberechtigte Holzfeuerungen im Rahmen kantonaler Fördermodelle auszuzeichnen.
5.2 Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
1. "Bauprodukt“: jedes Produkt, das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundan‐ forderungen an Bauwerke auswirkt;
2. "Bausatz": ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller in Verkehr gebracht wird als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden;
3. "Bauwerk": Baute sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus;
4. "wesentliche Merkmale": diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwer‐ ke beziehen;
5. "Leistung eines Bauprodukts": die Leistung in Bezug auf die relevanten wesentlichen Merkmale eines Baupro‐ dukts, die in Stufen, Klassen oder einer Beschreibung ausgedrückt wird;
6. "Leistungsstufe": das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;
7. "Leistungsklasse": eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts, die durch einen Mindest‐ und einen Höchstwert abgegrenzt wird;
8. "Schwellenwert": die Mindest‐ oder Höchstleistungsstufe eines wesentlichen Merkmals eines Bauprodukts;
9. "Produkttyp": der deklarierte Satz der repräsentativen Leistungsstufen oder Leistungsklassen der wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, das unter Verwendung einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird;
10. „technische Spezifikation“: ein Schriftstück, das die Methoden und die Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, einschliesslich des Aspekts der Sicherheit für die Verwen‐ derin oder den Verwender, enthält;
11. „technische Norm“: eine technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, die von einem nationalen oder internationalen Normungsgremium angenommen wurde;
12. "harmonisierte technische Norm": eine technische Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäi‐ schen Kommission oder der EFTA von einem der folgenden europäischen Normungsgremien angenommen wurde:
a. CEN (Europäisches Komitee für Normung),
b. CENELEC (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung),
c. ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen);
13. "Europäisches Bewertungsdokument" (EBD): ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungs‐ stellen (OTB) zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;
14. "Europäische Technische Bewertung" (ETB): die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden EBD;
15. "harmonisierte technische Spezifikation": eine harmonisierte technische Norm oder ein EBD;
16. "Verwendungszweck": die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmoni‐