Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten
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Der Kanton TI wünscht, dass der Bund den Markt präventiv überwacht und dabei der Bedeutung eines bestimmten Bauproduktes in Bezug auf die Sicherheit bzw. die Lebensdauer eines Bauwerks gerecht wird. In diesem Sinn erachtet er es als sinnvoll, dass die Verordnung mit allgemeinen Vorschriften zur Regelung der Marktüberwachung ergänzt wird.
Die SUVA lehnt es ab, die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu übernehmen. Es bestehe kein Bezug zu den Aufgaben der SUVA und der Arbeitssicherheit. Im BauPG stehe die Leistung des Bauprodukts und des Bauwerks im Vordergrund, im PrSG hingegen die Sicherheit und Gesundheit der Anwender und Drittpersonen. Umfang und Stellenwert der neuen Aufgabe blieben weitgehend unbestimmt, die Zuständigkeiten seien im Detail nicht geregelt. Auch die Frage der Finanzierung der zusätzlichen Vollzugsaufgabe bleibe offen. Es seien zusätzliche Vereinbarungen über den Umfang der Aufgaben und die Finanzierung nötig. Die SUVA sei nicht frei in der Verwendung des Prämienzuschlags, dieser diene einzig der Verhütung von Berufsunfällen und –krankheiten. Die SUVA könne daher aus gesetzlichen Gründen nicht als Marktüberwachungsorgan zur Verfügung stehen.
Die bfu weist darauf hin, dass die neue Aufgabe der Marktüberwachung eine Erweiterung ihres Zuständigkeitsgebiets darstelle, die sie nicht einfach so übernehmen könne. Die bfu sei eine private Stiftung und habe den gesetzlichen Auftrag, Nichtberufsunfälle zu verhüten und die Präventionsmassnahmen aller Akteure zu koordinieren. Schwerpunkt der Marktüberwachung der Bauprodukte sei hauptsächlich die Produktleistung und nicht die Produktsicherheit. Die neue Aufgabe und somit das Mandat für die bfu seien nicht klar. Die Zuständigkeit für die einzelnen Grundanforderungen müssten genau abgegrenzt, die Erweiterung der Zuständigkeit der bfu als Kontrollorgan in Form eines Leistungsauftrags schriftlich vereinbart und die erbrachten Leistungen entschädigt werden. Den Vernehmlassungsunterlagen könne kein Finanzierungsmodell entnommen werden.
6.8 Art. 35 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen (Art. 28 Abs. 4 BauPG)
1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Bauprodukte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen.
2 Sie melden dem BBL und den Marktüberwachungsorganen nach Artikel 34 Absatz 1 jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird.
3 Die Marktüberwachungsorgane können von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Mel‐ dungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.
Der Kanton SH beantragt, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate als Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes für die in Abs. 2 beschriebenen Tätigkeiten zu entschädigen seien.
6.9 Anhang 1: Grundanforderungen an Bauwerke
Es gelten in den folgenden Bereichen die nachstehenden Grundanforderungen an Bauwerke: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils; b. grössere Verformungen in unzulässigem Umfang; c. Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu grosser Verformun‐ gen der tragenden Baukonstruktion; d. Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismässig grossen Ausmass. 2. Brandschutz: Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand: a. die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; b. die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird; c. die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird; d. die Bewohnerinnen und Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können;