Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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e. die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Bewohnerinnen und Be‐ wohnern oder Anwohnerinnen und Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere folgende Einflüsse übermässig stark auf die Umweltquali‐ tät oder das Klima auswirken:

a. Freisetzung giftiger Gase;

b. Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Parti‐ keln in die Innen‐ oder Aussenluft;

c. Emission gefährlicher Strahlen;

d. Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden;

e. Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken;

f. unsachgemässe Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemässe Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall;

g. Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.

4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung:

4.1 Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch‐, Sturz‐ und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche.

4.2 Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.

5. Schallschutz:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnerinnen und Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesund‐ heitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe‐, Freizeit‐ und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz:

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird. Das Bauwerk muss ausserdem energieef‐ fizient sein und während seines Auf‐ und Rückbaus möglichst wenig Energie verbrauchen.

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen:

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, damit insbesondere Folgendes sichergestellt wird:

a. die Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit des Bauwerks, seiner Baustoffe und Teile nach dem Abriss;

b. die Dauerhaftigkeit des Bauwerks;

c. die Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe im Bauwerk.

Suissetec und SVLW beantragen zu prüfen, inwieweit bei bestimmten Produkten – vor dem Hintergrund der Gesundheit, der Sicherheit und der Energieeinsparung – nach dem Einbau eine Pflicht des Eigentümers bzw. des Anlagenbetreibers für Wartungsarbeiten vorgeschrieben werden könne. Ohne regelmässige Wartung, Inspektion und Betriebsoptimierung sei nicht sichergestellt, dass gebäudetechnische Anlagen optimal funktionieren. Die Messung des Energieverbrauchs in den Gewerken müsse vorgeschrieben sein, da sonst ein energieeffizienter Betrieb nicht möglich sein werde. In der Energiestrategie 2050 würden als Massnahmen die energietische Inspektion und die Betriebsoptimierung gefordert. Es stelle sich die Frage, welcher Erlass sich für die Festlegung einer derartigen Wartungs-, Inspektions- und Betriebsoptimierungspflicht am besten anbieten würde.

Der Kanton TI macht darauf aufmerksam, dass die Grundanforderungen unscharfe Begriffe wie „giftige Gase“, „gefährliche Stoffe“, „Freisetzen gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser“. etc. enthalten. Wenn sich diese Begriffe auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze (z.B. Chemikaliengesetz oder Gewässerschutzgesetz) beziehen, so sei ein expliziter Verweis anzubringen.

Der URS beantragt, es sei zu ergänzen, dass die Grundanforderungen an fachgerecht errichtete und unterhaltene Bauwerke gestellt werden, da ein Bauprodukt die Anforderungen nur erfüllen könne, wenn es vorgängig fachgerecht errichtet bzw. installiert worden ist.

Suissetec, VSEI, LBK, bauenschweiz, SVLW, cemsuisse, FSKB, SMU, ARV, holzbau schweiz und SIA beantragen eine Ergänzung von Ziff. 3 („Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt werden, dass es bei ordnungsgemässem Unterhalt während seines ganzen Lebenszyklus…“) und von Ziff. 6 („… dass unter Berücksichtigung der Nutzer, der klimatischen Gegebenheiten des Standortes und des ordnungsgemässen Unterhalts der Energie-