Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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dukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, so unterliegt sie den Pflichten der Herstellerin.

3 Die Wirtschaftsakteurinnen müssen während 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts den Markt‐ überwachungsorganen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteurinnen nennen:

a. von denen sie ein Bauprodukt bezogen haben;

b. an die sie ein Bauprodukt abgegeben haben.

4 Der Bundesrat kann die Frist nach Absatz 3 in seinen Ausführungsvorschriften anpassen.

Der Kanton AG erachtet das Festlegen der Verantwortlichkeiten von Herstellerfirmen, Importeuren und Händlerinnen als Fortschritt, der Rechtsunsicherheiten beseitigt. Demgegenüber lehnt der Kanton SH die Bestimmung ab, weil sie dem Bundesrat ermögliche, in die Kompetenzen der Kantone einzugreifen. Suissetec, ISOLSUISSE und SVLW erachten es als sinnvoll, wenn in Fällen, in denen einzelne Komponenten zu einem neuen System (und damit zu einem neuen Bauprodukt) zusammengebaut werden, den Importeuren/Händlern solcher Systeme die Pflichten des Herstellers auferlegt werden. Der SFV verlangt, dass für Isoliergläser und handelsübliche Verbund- und Einscheibensicherheitsgläser (nicht aber für Brandschutzgläser) auf eine Qualitätskontrolle verzichtet werden oder zumindest bloss System 4 zur Anwendung kommen solle. Es sollen keine Aufgaben für notifizierte Stellen anfallen, auch wenn eine hEN besteht, da in der Glasbranche eine lückenlose Rückverfolgbarkeit nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand durchführbar ist.

5.9 Art. 14 Notifizierte Stellen

1 Das BBL bezeichnet die Stellen, die befugt sind, Aufgaben einer unabhängigen Drittperson zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäss diesem Gesetz wahrzunehmen. Das SECO notifiziert die bezeichne‐ ten Stellen gemäss den Bestimmungen des MRA.

2 Die Bezeichnung setzt voraus, dass die betreffende Stelle akkreditiert ist.

3 Der Bundesrat bestimmt:

a. welche Anforderungen die notifizierten Stellen zu erfüllen haben;

b. nach welchen Verfahren die zu notifizierenden Stellen zu bezeichnen und zu notifizieren sind;

c. wie die notifizierten Stellen ihre Aufgaben zu erfüllen haben; und

d. wie die notifizierten Stellen sich untereinander und mit den zuständigen europäischen Gremien koordinieren.

Die CH-GNB beantragt eine Ergänzung von Abs. 2: „Die Bezeichnung setzt in der Regel voraus, dass die betreffende Stelle akkreditiert ist“. Aufgrund fehlender Vorgaben der EA (European Accreditation) würden die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen (KBS) bzw. an die Technischen Bewertungsstellen (TBS) für Bauprodukte zum Grossteil von den nationalen Akkreditierungsstellen definiert, und diese seien uneinheitlich. Die Akkreditierung der TBS bleibe ohne Zweifel eine sehr gute Grundlage für die Bezeichnung. Werde diese Anforderung im Gesetz verankert, nehme sich die notifizierende Stelle ein Werkzeug für Korrekturen in Ausnahmenfällen. Das schweizerische Gesetz müsse eine gewisse Flexibilität aufrechterhalten und nicht strenger als die CPR bzw. die Mitgliedsländer der EU sein.

5.10 Art. 16 Bewertungsstellen für die Europäische Technische Bewertung

1 Eine Technische Bewertungsstelle (TBS) führt in einem Produktbereich, für den sie bezeichnet wurde, Bewertun‐ gen durch und stellt die entsprechende ETB aus.

2 Der Bundesrat bezeichnet eine amtliche TBS, die befugt ist, eine ETB auszustellen.

3 Das BBL kann weitere im Inland ansässige TBS durch Verfügung bezeichnen.

4 Die Bezeichnung setzt voraus, dass die betreffende Stelle akkreditiert und Mitglied der OTB ist.

5 Das SECO notifiziert die nach den Absätzen 2 und 3 bezeichneten TBS gemäss den Bestimmungen des MRA.

6 Das BBL überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bezeichnung der TBS.

7 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an TBS und regelt das Verfahren der Bezeichnung solcher Stellen.