Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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c. auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nichtin‐ dustriellen Verfahren nach den geltenden Vorschriften gefertigt wurde, insbesondere zur angemessenen Renovie‐ rung von Bauwerken, die als Teil eines bezeichneten Orts‐ oder Landschaftsbilds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind.

3 Ist ein Bauprodukt von keiner bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst und ist für ein Bauprodukt keine ETB ausgestellt worden, so muss das Bauprodukt so sicher sein, wie es von den Verwenderinnen und Verwen‐ dern vernünftigerweise erwartet werden kann. Zum Nachweis, dass diese Sicherheitsanforderung erfüllt ist, kann die Herstellerin eine Herstellererklärung erstellen. Dabei kann sie sich gegebenenfalls auf eine nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete technische Norm stützen.

Der Kanton LU begrüsst die Verfahrenserleichterungen in Abs. 2 lit a für individuell gefertigte Bauprodukte.

Der Kanton TI wünscht eine Definition des Begriffs „wie vernünftigerweise erwartet werden kann“ in Abs. 3, da sonst Anwendungs- und Auslegungsprobleme zu erwarten seien.

5.5 Art. 5 Bewertung der Leistung

1 Die Herstellerin bewertet die Leistung eines Bauprodukts nach dem Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das sich aus der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation ergibt, die für das betreffende Produkt anzuwenden ist.

2 Dabei sind, je nach anwendbarem Verfahren, unabhängige notifizierte Stellen einzubeziehen, die:

a. nach Artikel 14 Absatz 1 bezeichnet worden sind; oder

b. von der Schweiz im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen‐ schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA7) anerkannt worden sind.

3 Der Bundesrat legt die anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest. Er kann stattdessen das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) beauftragen, nach Anhörung des Staatssekre‐ tariats für Wirtschaft (SECO) diejenigen internationalen Rechtsakte zu bezeichnen, die das entsprechende Bewer‐ tungsverfahren vorschreiben.

4 Der Bundesrat kann für die anwendbaren Verfahren Vereinfachungen vorsehen:

a. für die Bestimmung des Produkttyps eines Bauprodukts;

b. zugunsten von Kleinstunternehmen;

c. für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte.

Die Kantonschemiker geben zu bedenken, dass die Bewertungsverfahren, welche in der Revision ein grosses Gewicht erhalten, die lebensmittelhygienischen Kriterien vermutlich nicht abdecken oder ganz ausser Acht lassen.

LU und Swissmem begrüssen die Möglichkeit von Verfahrenserleichterungen für KMUs in Abs. 4 lit. b.

VHP, SKMV, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz beantragen, dass keine Verfahrenserleichterungen für KMUs möglich sein sollen, wo es um die Herstellung von seriell gefertigten Holzfeuerstätten und Holzheizungen geht; diese sollen immer einer Typenprüfung durch ein notifiziertes Prüflabor unterliegen. Die Branche befürchtet, dass sonst der Import von hinsichtlich Betriebssicherheit und Brandschutz gefährlichen und aus lufthygienischer Sicht bedenklichen Billigöfen erleichtert werde, was dem Bestreben nach sicheren und sauberen Holzfeuerungen entgegenwirke; die „Qualitätssicherung“ durch eine notifizierte Stelle würde wegfallen.

5.6 Art. 7 Funktion und Inhalt der Leistungserklärung

1 Mit der Leistungserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Übereinstimmung des Baupro‐ dukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gilt die Vermutung, dass die von der Herstellerin erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist.

2 Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Pro‐ dukte gemäss den einschlägigen bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikationen an.

3 Der Bundesrat kann in seinen Ausführungsvorschriften diejenigen wesentlichen Merkmale festlegen, für die die Herstellerin in jedem Fall die Leistung des Produkts zu erklären hat. In diesem Fall legt er, soweit angezeigt, die zu erfüllenden Schwellenwerte, Leistungsstufen und –klassen fest.