Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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Die CH-GNB beantragt eine Ergänzung von Abs. 4: „Die Bezeichnung setzt in der Regel voraus, dass die betreffende Stelle akkreditiert und Mitglied der OTB ist“. Zur Begründung wird auf die Ausführungen bei Art. 14 Abs. 2 VE-BauPG verwiesen.

5.11 Art. 18 Produktinformationsstellen für das Bauwesen

1 Das BBL betreibt eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen.

2 Es kann die Tätigkeit der Produktinformationsstelle durch öffentlich‐rechtlichen Vertrag privaten Stellen übertra‐ gen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Informationen die Produktinformationsstellen zur Verfügung stellen müssen, und regelt, inwieweit dafür ein Entgelt verlangt werden kann. Er kann den Produktinformationsstellen weitere Auflagen machen.

ISOLSUISSE findet es hilfreich, wenn sich Unternehmen, die einzelne Produkte bearbeiten, bei Fragen im Zusammenhang mit der Abänderung von Produkten an die Informationsstelle wenden können. HGC/Einkaufszentrale VSBH sind überzeugt, dass die Produktinformationsstellen die Anwendung des BauPG erleichtern werden.

Der Kanton SH wehrt sich dagegen, dass die Informationsstelle Informationen über den Einbau, die Montage und die Installation eines Bauprodukteptyps, die in der Schweiz gelten, zur Verfügung stellt, da diese Vorschriften in die Kompetenz der Kantone gehören.

Der Kanton TI betont demgegenüber die Wichtigkeit des Informationsaustausches und des Dialogs zwischen dem Bund und den Kantonen. Die kantonalen Dienststellen sollten vom BBL systematisch über Nichtkonformitätsfälle informiert werden und umgekehrt.

5.12 Art. 28 Zuständige Behörde und Koordination

1 Das BBL vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften.

2 Es vertritt die Bundesverwaltung in den entsprechenden internationalen Fachgremien.

3 Es ist das zentrale Marktüberwachungsorgan.

4 Der Bundesrat kann die Kantone sowie geeignete Organisationen mit Marktüberwachungsaufgaben betrauen. Das BBL koordiniert und beaufsichtigt die Marktüberwachung durch diese Organe.

5 Das BBL koordiniert den Vollzug der Marktüberwachung mit anderen Stellen, die Aufgaben im Bereich der Produk‐ tesicherheit wahrnehmen. Dazu gehört auch die Beteiligung an internationalen Informations‐ und Vollzugssystemen. 6 Das BBL kann dem SECO für den internationalen Austausch Daten nach Artikel 31 durch ein Abrufverfahren zu‐ gänglich machen.

7 Sind durch Massnahmen im Rahmen des Vollzugs anderer Bundeserlasse Bauprodukte betroffen, so informieren die für die anderen Bundeserlasse zuständigen Marktüberwachungsorgane das BBL über ihre Vollzugsmassnahmen.

Vgl. dazu auch Kap. 4.2.

Die SUVA lehnt es ab, Marktüberwachungsaufgaben für Bauprodukte zu übernehmen (Art. 28 Abs. 4 VE-BauPG i.V.m. Art. 34 VE-BauPV), da kein Bezug zu den Aufgaben der SUVA und der Arbeitssicherheit bestehe. Im BauPG stehe die Leistung des Bauprodukts und des Bauwerks im Vordergrund, im PrSG hingegen die Sicherheit und Gesundheit der Anwender und Drittpersonen. Umfang und Stellenwert der neuen Aufgabe blieben weitgehend unbestimmt, und die Zuständigkeiten seien nicht genügend detailliert geregelt. Auch die wesentliche Frage der Finanzierung der zusätzlichen Vollzugsaufgabe bleibe offen. Es seien zusätzliche Vereinbarungen über den Umfang der Aufgaben und die Finanzierung nötig. Die SUVA sei nicht frei in der Verwendung des Prämienzuschlags, dieser diene einzig der Verhütung von Berufsunfällen und –krankheiten. Die SUVA könne daher aus gesetzlichen Gründen nicht als Marktüberwachungsorgan zur Verfügung stehen.

Der Kanton TG betont, dass eine ausreichende Finanzierung sichergestellt werden müsse, wenn den Kantonen Marktüberwachungsaufgaben übertragen werden sollen. Zwar könnten die Vollzugsorgane nach Art. 32 Abs. 2 VE-BauPG für die Kontrolle von Bauprodukten und den Massnahmenvollzug Gebühren erheben, doch sei zu erwarten, dass diese nicht kostendeckend sein werden.