Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG, SR 933.0) und der entsprechenden Verordnung (BauPV, SR 933.01) wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass 2008 das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) um ein Kapitel über Bauprodukte erweitert werden konnte.

Das Bauprodukterecht von 2001 setzt die europäische Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG um. Diese Richtlinie wurde in der Zwischenzeit von der europäischen Bauprodukteverordnung (Construction Product Regulation, CPR) abgelöst. Damit sind die technischen Vorschriften der EU und der Schweiz seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr gleichwertig. Die Gleichwertigkeit bildet jedoch die Voraussetzung für den Fortbestand des MRA. Deshalb soll das Bauprodukterecht des Bundes an die europäische Bauprodukteverordnung angepasst werden. Ziel ist es, für die schweizerische Volkswirtschaft die Vorteile zu sichern, die mit dem MRA verbunden sind, und gleichzeitig den Aufbau neuer technischer Handelshemmnisse zu verhindern. Mit dem neuen Bauprodukterecht werden aber noch weitere Ziele verfolgt: Reduktion der Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmerinnen, Schaffung von mehr Transparenz und Rechtssicherheit, Verfahrensvereinfachungen, eine europakompatible Ausgestaltung des Produktesicherheitsrechts für Bauprodukte, die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit.

Das neue Recht führt folgende Neuerungen ein:

 Das neue Konzept zum Inverkehrbringen von Bauprodukten orientiert sich an der Dekla-

ration von Produktleistungen. Es muss nicht mehr die Konformität des Produkts mit den jeweiligen Normen nachgewiesen werden, sondern es sind lediglich die in den Normen festgelegten, harmonisierten Bewertungsverfahren anzuwenden. Das neue Konzept ist zugleich ein „marktorientierter Ansatz“: Der Staat definiert nur dann noch Anforderungen an das Produkt (Produktleistungen), wenn dies zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder von Arbeitnehmenden oder zur Verwirklichung anderer überwiegender öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit den Grundanforderungen an Bauwerke angezeigt ist. Sonst aber bestimmen grundsätzlich die Verwenderinnen und Verwender, ob ein Bauprodukt für den von ihnen verfolgten Zweck brauchbar ist oder nicht. Die Produktauswahl findet am Markt über die Nachfrage statt und wird in privatrechtlichen Verträgen oder Bauaufträgen niedergelegt.

 Der Bauproduktebereich wird verstärkt auf die harmonisierten technischen Normen

(hEN) und Europäischen Technischen Bewertungen (ETB) ausgerichtet. Wenn ein Bauprodukt von einer hEN erfasst oder anhand einer ETB bewertet wird, ist zukünftig eine Leistungserklärung zu erstellen. Diese dient der Zuverlässigkeit und der europaweiten Vergleichbarkeit der Produktleistungen.

 Die Verantwortlichkeiten der Herstellerinnen, Importeurinnen und Händlerinnen werden

detailliert beschrieben. Damit wird den Verwenderinnen und Verwendern eines Bauprodukts eine verlässliche, sichere und zutreffende Information zu den Produktleistungen über die gesamte Lieferkette hinweg zugänglich gemacht.

 Europakompatibles Produktesicherheitsrecht für Bauprodukte: Der Vernehmlassungs-

entwurf sah zwei Varianten für die Klärung des Verhältnisses des Bauprodukterechts zum Produktesicherheitsgesetz (PrSG) vor. Gemäss Variante I soll das Produktesicherheitsrecht für den Bauproduktesektor in die Bauproduktegesetzgebung integriert werden. Variante II hingegen sieht eine subsidiäre Anwendbarkeit des PrSG auf Bauprodukte und dessen Nachweise für das Inverkehrbringen vor.

 Eine funktionierende, effektive und an den europäischen Standard angeglichene Markt-

überwachung soll zukünftig die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Produktangaben, die