Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten
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sierten technischen Spezifikation festgelegt ist;
17. "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt;
18. "Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; dem Bereitstellen auf dem Markt gleichge‐ stellt sind für Bauprodukte, die in der Schweiz hergestellt werden:
a. der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Bauprodukts,
b. die Verwendung oder Anwendung eines Bauprodukts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
c. das Bereithalten eines Bauprodukts zur Benutzung durch Dritte;
19. "Wirtschaftsakteurin": Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder Bevollmächtigte;
20. "Herstellerin": jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt her‐stellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
21. "Händlerin": jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette ausser der Herstellerin oder Importeurin, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;
22. "Importeurin": jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus dem Ausland in die Schweiz in Verkehr bringt;
23. „Bevollmächtigte“: jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schrift‐ lich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
24. "Rücknahme": jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Baupro‐ dukt auf dem Markt bereitgestellt wird;
25. "Rückruf": jede Massnahme, die darauf abzielt, dass die Endverwenderin oder der Endverwender ein bereits bereitgestelltes Bauprodukt zurückgibt;
26. "werkseigene Produktionskontrolle": die dokumentierte ständige interne Kontrolle der Produktion in einem Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen;
27. "Kleinstunternehmen": ein Unternehmen beliebiger Rechtsform, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weni‐ ger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanz 3 Millionen Franken nicht übersteigt.
Suissetec, SBV, SVGW, VSEI, LBK, bauenschweiz, SVLW, cemsuisse, FSKB, SMU, SSHV, ARV, Holzbau Schweiz und SIA verlangen, den Begriff „dauerhaft“ in Ziff. 1. in der Botschaft zu präzisieren. Es sei unklar, ab wann ein Bauprodukt als dauerhaft eingebaut zu gelten habe und ob der zeitliche oder der physische Aspekt gemeint sei. VHP, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz verlangen im Zusammenhang mit Ziff. 1, Heizkessel nicht der Maschinenrichtlinie, sondern dem BauPG zu unterstellen. Der SVGW verlangt eine Neudefinition in Ziff. 3: „Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache“. Die Verwendung des Begriffs „Baute“ als Begriff für „Bauwerk“ führe zu Verwirrungen darüber, was dem BauPG unterstellt sei und was nicht. SBV, VSEI, bauenschweiz, cemsuisse, interieursuisse, SSHV, ARV, Holzbau Schweiz und SIA beantragen, die Begriffsdefinition in Ziff. 18 zu überprüfen und widerspruchsfrei zur CPR zu formulieren. Die Umschreibung in Ziff. 18 stamme aus dem PrSG, was dazu führe, dass die „Ausführenden“ zu „Herstellern“ würden. Diese Abweichung von der CPR sei gefährlich und wird abgelehnt. Der Bauunternehmer könne während der Bauphase für Gesundheits- oder Umweltschäden, die das Bauprodukt verursacht, verantwortlich gemacht werden. Die Erweiterung des Begriffs aus der CPR mit der Begriffsdefinition aus Art. 2 Abs. 3 PrSG für die in der Schweiz hergestellten Produkte sei nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch gar nicht nötig, denn der Arbeitnehmerschutz gelte gemäss UVG und ArG für jede gewerbliche Tätigkeit und sei in Anhang I VE-BauPV geregelt.
5.3 Art. 3 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten
1 Bauwerke müssen als Ganze und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein; dabei ist insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der involvierten Personen während der gesamten Nutzungsdauer der Bauwerke Rechnung zu tragen.
2 Bauwerke müssen die nachstehenden Grundanforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen:
a. mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
b. Brandschutz;