Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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35 BRANSCHUTZABSCHOTTUNGEN UND BRANSCHUTZ BEKLEIDUNGEN, FLAMMENSCHUTZPRO‐ DUKTE

Der SVGW will im Zusammenhang mit den Produktebereichen 27 und 28 wissen, welche Bauprodukte darunter fallen. Sind im Produktebereich 27 z.B. Bauprodukte gemeint, die den Raum direkt erwärmen, wie z.B. Cheminées, oder fallen auch Zentralheizungen darunter? Fällt für Gas-Cheminées die Einhaltung der Gasgeräterichtlinie weg?

Für Produktbereich 29 verlangt der SVGW, dass sowohl im BauPG wie auch in der BauPV ein Hinweis auf das Lebensmittelrecht aufgenommen werden solle und die Abgrenzung der beiden Rechtsbereiche geregelt werden müsse. Es sei zu klären, unter welche Gesetzgebung Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, zukünftig fallen. In den Erläuterungen seien genauere Ausführungen zum Produktbereich zu machen. In der Schweiz ist Trinkwasser gemäss Art. 4 lit. p LGV (SR 817.02) ein Lebensmittel, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Wasser Trinkwasserqualität erreicht hat (d.h. ab Wasserversorger nach Aufbereitung bei Einspeisung im Netz). In der laufenden Revision des Lebensmittelrechts sei nicht vorgesehen, die Einordnung von Trinkwasser in den Lebensmittelbereich aufzugeben. In der EU hingegen werde Trinkwasser erst nach dem Austritt aus der Entnahmearmatur als Lebensmittel angesehen. Weder im VE-BauPG noch im VE-BauPV finde sich ein Hinweis auf das Lebensmittelrecht, das in der Schweiz auch auf Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, anwendbar sei.

Für den Kanton ZH ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die im Anhang 5 aufgeführten Produktbereiche ausgewählt wurden.