Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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stände und unterstünden auch der Lebensmittelgesetzgebung. Entgegen der Absicht der Totalrevision werde die Umsetzung von geltendem Recht im Bereich solcher Bauprodukte nicht transparenter und einfacher, sondern schwieriger und u.U. auch intransparenter.

SBV, VSEI, bauenschweiz, cemsuisse, interieursuisse, SSHV, ARV, Holzbau Schweiz

und SIA verlangen eine Neuformulierung von Art. 2 Ziff. 18, die ohne Widersprüche zur CPR ist.

4.3 Zeitpunkt des Inkrafttretens

BPUK, SO, GL, ZH, GR, AI, JU und OW drängen auf eine rasche Inkraftsetzung des neuen Bauproduktegesetzes, um den bilateralen Weg der Schweiz im wichtigen Bauproduktebereich nicht zu gefährden.

4.4 Verhältnis zum kantonalen Recht

BPUK, AG, SO, GL, ZH, GR, AI, JU, NW und OW betonen, dass sich durch das neue Bauprodukterecht nichts an der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen ändern dürfe. Die kantonalen Kompetenzen dürften nicht eingeschränkt werden; die Kantone müssten für die Regelung der Verwendung von Bauprodukten in Bauwerken und der Bauwerksicherheit zuständig bleiben, was auch die Kontrolle von Bauprodukten im eingebauten Zustand einschliesse. Die neue Gesetzgebung dürfe keine negativen Auswirkungen auf die kantonalen Erlasse haben.

4.5 Verhältnis zum Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11)

Art. 1 Abs. 4 BauPG regelt das Verhältnis des Bauprodukterechts zum PrSG. Der Vorentwurf enthielt zwei Varianten. Während Variante I davon ausgeht, dass die Äquivalenz der revidierten Bauprodukteerlasse mit der europäischen Gesetzgebung nur ohne eine subsidiäre Anwendung zusätzlicher bzw. „Restnachweisverfahren“ gemäss PrSG erreicht werden kann, geht Variante II auch für die Zukunft von einer subsidiären Anwendbarkeit des PrSG auf Bauprodukte mit situativ bedingt zusätzlichen Anforderungen und Nachweispflichten für das Inverkehrbringen aus.

4.5.1 Befürwortung Variante I

Von den eingegangenen 65 Stellungnahmen sprechen sich 41 (u.a. BPUK, TG, SH, SO, BL,

GL, ZH, GR, AI, VS, JU, AR, NW, OW, SVP, SBV, bauenschweiz, EMPA, SIA, swissmem)

für Variante I aus. Begründet wird die Unterstützung von Variante I damit, dass diese mit den voraussichtlichen Entscheiden der EU-Kommission übereinstimme, während Variante II mit ihrem erforderlichen „Restnachweis“ ein Risiko für den Aufbau eines technischen Handelshemmnisses darstelle. Variante II bringe kompliziertere Verfahren für die Hersteller mit sich, was sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit auswirke. Die Erfüllung der Anforderungen aus beiden Gesetzen erweise sich als sehr aufwändig, wenn nicht gar als unmöglich, und bei über 50‘000 unterschiedlichen Bauprodukten mit unterschiedlichen Produktmerkmalen sei es unmöglich, von einem allgemein gültigen Begriff der „grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“ auszugehen.

4.5.2 Befürwortung Variante II

Für Variante II sprechen sich TI und SUVA aus. Der Kanton TI begründet seine Haltung damit, dass die Anwendung des PrSG auf Bauprodukte als vernünftige Lösung erscheine, die