Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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rung der Nachvollziehbarkeit der Lieferkette wird die teilweise beobachtete Rechtsunsicherheit beseitigt.

Für die CH-GNB ist es von zentraler Bedeutung, das Bauprodukte-Kapitel im MRA zu erhalten. Aufgrund der bilateralen Abkommen, insbesondere im Bereich des MRA, könnten schweizerische notifizierte Konformitätsbewertungsstellen (KBS) EG-Konformitätszertifikate ausstellen und auf dem Markt mit gleich langen Spiessen auftreten wie europäische Stellen. Die schweizerischen KBS (neu: bezeichnete Stellen) seien sehr interessiert an einer Kompatibilität der Schweizer Bauprodukterlasse mit der EU-Verordnung. Sie zeigen sich zudem sehr besorgt in Bezug auf ihre künftige Notifizierung, ohne die sie keine EG-Konformitätszertifikate mehr ausstellen könnten und die Kunden an europäisch notifizierte KBS verweisen müssten.

Gemäss cemsuisse kommt der Revision des BauPG aus Sicht der von den Schweizer Behörden verfolgten Nachhaltigkeitspolitik auch die Aufgabe zu, eine weitere Benachteiligung der schweizerischen Produzenten zu vermeiden. Insbesondere die öffentlichen Bauherren seien aufgerufen, die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung bei der Vergabe von Aufträgen in die Tat umzusetzen. Ansonsten dürfte sich die mit dem BauPG verfolgte Liberalisierung negativ auf die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung der Schweiz auswirken.

4.2 Bedenken gegenüber der Vorlage

Der Kanton SZ befürchtet, dass die Umsetzung der Totalrevision auf verschiedenen Ebenen mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden sei. Der Wechsel von der „Brauchbarkeit“ eines Bauproduktes zu einem „leistungsorientierten Ansatz“ werde sich in der Beschaffung von Bauprodukten auswirken. Im Bauhauptgewerbe bedeute dies eine Umstellung der heutigen Denk- und Handlungsweise, und die Qualitätssicherung während der Bauphase müsse neu ausgelegt werden. Problematisch würden auch die Handhabung und Kontrolle von Produkten wie Beton, Belägen und dergleichen sein; es sei nicht auszuschliessen, dass die Kantone die Möglichkeit nutzen würden, die Grundanforderungen an Bauwerke zu konkretisieren und dabei eigene Produkteleistungen und Schwellenwerte definierten, was zu einer Verunsicherung bei den international tätigen Lieferanten und einer Verteuerung der Bauwerke führen könne.

SGV, ISOLSUISSE und VSSM äussern Bedenken, dass in Zukunft Fremdüberwachungen der werkseigenen Produktionskontrolle nötig sein werden, woraus eine höhere finanzielle und administrative Belastung für die einzig im Binnenmarkt tätigen KMUs und Handwerksbetriebe resultiere.

SUVA und bfu wenden sich gegen die vorgesehene (und in der Bauprodukteverordnung konkretisierte) Möglichkeit, ihnen Aufgaben der Marktüberwachung zu übertragen. Die bfu führt aus, dass der Schwerpunkt der Marktüberwachung bei den Bauprodukten hauptsächlich die Produktleistung und nicht die Produktsicherheit betreffe. Die SUVA spricht sich gegen die Übertragung von Marktüberwachungsaufgaben aus, da kein Bezug zu den Aufgaben der SUVA und der Arbeitssicherheit bestehe.

Die bfu ist aber auch gegen eine Aufgabenübertragung, weil die Entschädigungsfrage für diese neue Aufgabe im Gesetz nicht geklärt sei. Auch die SUVA, TG und SH monieren, dass ihnen keine neuen Aufgaben in der Marktüberwachung übertragen werden dürfen, ohne im Gesetz eine entsprechende Abgeltungsregelung vorzusehen.

VHP, SKMV, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz befürchten für das Inverkehrbringen von Holzfeuerungen, dass mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen die Bestrebungen für eine saubere und effiziente Nutzung der Holzenergie untergraben werden.

SVGW und Kantonschemiker beanstanden, dass sich Überschneidungen zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben für Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser ergäben und das Bauproduktegesetz auf diesen Konflikt nicht eingehe. Alle Bauprodukte, die in der Schweiz in Kontakt mit Trinkwasser zum Einsatz kommen, seien sogenannte Bedarfsgegen-