Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

6.5 Art. 8 Zurverfügungstellen der Leistungserklärung (Art. 7 Abs. 6 BauPG)

1 Für jedes Produkt, das auf dem Markt bereitgestellt wird, muss eine Leistungserklärung entweder in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

2 Wird einer Abnehmerin oder einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so muss diesem Los lediglich ein Exemplar beigefügt werden.

3 Die Leistungserklärung kann auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungserklärung mindestens für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts zur Verfügung steht.

4 Verlangt es eine Abnehmerin oder ein Abnehmer, so muss ihr oder ihm eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

5 Das BBL kann die technischen Einzelheiten im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung in elektronischer Weise festlegen.

6 Die Leistungserklärung muss in mindestens einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.

Der Kanton TI verlangt für Abs. 6, dass die Leistungserklärung in mindestens einer Schweizer Amtssprache und – ergänzend, aber nicht obligatorisch – auch in Englisch abzufassen sei. Noch besser wäre eine sinngemässe Übernahme des ersten Satzes von Art. 9 Abs. 8 VE-BauPV (Abfassung der Leistungserklärung „in der Amtssprache des Landesteils, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird“).

6.6 Art. 21 Konformitätsvermutung (Art. 14 Abs. 3 BauPG)

1 Bei einer notifizierten Stelle, welche die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewer‐ tung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, und die nachweist, dass sie die Kriterien der an‐ wendbaren internationalen harmonisierten Akkreditierungsnormen nach Absatz 2 oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen nach Artikel 19 insoweit erfüllt werden, als die anwendbaren harmonisierten Akkreditierungsnormen diese Anforderungen abdecken.

2 Als harmonisierte Akkreditierungsnormen nach Absatz 1 sind anzuwenden:

a. für Produktzertifizierungsstellen (Anhang 2 Ziffer 2.1) und für Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produk‐ tionskontrolle (Anhang 2 Ziffer 2.2): Anhang 2 Buchstabe f AkkBV.

b. für Prüflabore (Anhang 2 Ziffer 2.3): Anhang 2 Buchstabe a AkkBV.

Die CH-GNB beantragt, den Begriff „harmonisierte Akkreditierungsnormen“ durch „europäisch anerkannte Akkreditierungsnormen (EN-Normen)“ zu ersetzen. Der Begriff „harmonisiert“ werde für Produktnormen verwendet und werde in der CPR auch nicht genannt.

Die CH-GNB beantragt eine Ergänzung von Abs. 2: „Als europäisch anerkannte Akkreditierungsnormen nach Absatz 1 sind anzuwenden: a. für Produktzertifizierungsstellen (Anhang 2 Ziffer 2.1) und für Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle (Anhang 2 Ziffer 2.2): EN 45011, solange diese noch gültig ist, danach gemäss Anhang 2 Buchstabe f AkkBV. b. unverändert“. Die Wahl der Akkreditierungsnorm für Technische Bewertungsstellen sei in der EA (European Accreditation) momentan nicht klar. Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (SR 946.512) verweise für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen von Prozessen und Dienstleistungen nur auf die ISO/IEC 17065. Die zurzeit verwendete Akkreditierungsnorm EN 45011 sei nicht erwähnt. Die ISO/IEC 17065 sei zumindest kurzfristig nicht für die Akkreditierung von Technischen Bewertungsstellen (im Rahmen der CPR) eingeführt.

6.7 Art. 34 Marktüberwachungsorgane (Art. 28 Abs. 3 und 4 BauPG)

1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:

a. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);

b. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);

c. den vom BBL bezeichneten Fachorganisationen.

2 Das BBL kann kantonale Stellen mit Kontrollaufgaben betrauen.

3 Es regelt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsorgane nach Absatz 1 und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.