Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

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Die bfu moniert, dass die vorgesehene Aufgabe der Marktüberwachung eine Erweiterung des Zuständigkeitsgebiets der bfu darstelle, die sie nicht einfach so übernehmen könne (Art.

28 Abs. 4 VE-BauPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b VE-BauPV). Die Aufgaben und somit das Mandat für die bfu seien nicht klar. Schwerpunkt der Marktüberwachung der Bauprodukte sei hauptsächlich die Produktleistung und nicht die Produktsicherheit. Die Zuständigkeit für die einzelnen Grundanforderungen müssten genau abgegrenzt, die Erweiterung der Zuständigkeit des bfu als Kontrollorgan in Form eines Leistungsauftrags schriftlich vereinbart und die erbrachten Leistungen entschädigt werden. Den Vernehmlassungsunterlagen könne kein Finanzierungsmodell entnommen werden.

Der Kanton SH betont, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate als Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes für die ihnen übertragenen Aufgaben (Art. 28 Abs. 4 VE-BauPG i.V.m. Art. 35 VE-BauPV) zu entschädigen seien.

6 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln des Verordnungsentwurfes

6.1 Art. 2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen relevanten Rechtsakte (Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 BauPG)

1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bezeichnet nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der Kommission für Bauprodukte diejenigen internationalen Rechtsakte, die:

a. die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts festlegen, für die die Herstellerin die Leistung des Produkts gemäss Artikel 7 Absatz 2 BauPG in jedem Fall zu erklären hat;

b. Schwellenwerte nach Artikel 7 Absatz 3 BauPG für die Produktleistung fest‐legen, die in Bezug auf die wesentli‐ chen Merkmale zu erklären ist.

2 Es führt auf seiner Website eine aktuelle Liste der Bundeserlasse mit Schwellen‐werten, welche die Leistungen festlegen, die für ein Bauprodukt in Bezug auf die wesentlichen Merkmale nachzuweisen sind.

3 Es bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Kommission für Bauprodukte unter Bezugnahme auf die harmoni‐ sierten technischen Spezifikationen diejenigen Schwellenwerte, Leistungsstufen und Leistungsklassen, welche die Herstellerin mit Bezug auf die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Sicherheit eines Bauprodukts einzuhalten hat. Es publiziert dazu ein Verzeichnis im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig

Der Kanton TI wünscht im Zusammenhang mit Abs. 2, dass das BBL auf seiner Internetseite eine aktuelle Liste der Bundeserlasse mit für die Leistung von Bauprodukten relevanten Schwellenwerten führt. Zu prüfen sei zudem, ob jede Leistungserklärung eindeutig zu identifizieren und auf einer einschlägigen Schweizerischen oder EU-Web-Plattform zugänglich zu machen sei.

6.2 Art. 5 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen (Art. 5 Abs. 4 Bst. a BauPG)

1 Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, die von einer gemäss Artikel 11 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst sind, können im Hinblick auf das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang 2 Ziffer 1 eine der folgenden Vereinfachungen vornehmen:

a. Sieht die bezeichnete harmonisierte technische Norm System 3 oder 4 vor, so kann das Kleistunternehmen die von der Norm vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung durch andere Methoden ersetzen.

b. Kleinstunternehmen können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäss den Bestimmungen für System 4 behandeln.

2 Wendet eine Herstellerin diese vereinfachten Verfahren an, so weist sie mit einer angemessenen Dokumentation nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die geltenden Anforderungen erfüllt sind.

VHP, SKMV, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz beantragen, dass für alle seriell gefertigten Holzfeuerstätten und Holzheizungen eine Typenprüfung (nach den einschlägigen Normen) von einem notifizierten Prüflabor vorliegen müsse. Dies solle für alle Unternehmungen gelten, unabhängig von deren Grösse und Jahresumsatz. Die Branche befürchtet, dass