Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten
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mehr Flexibilität garantiere – auch in Erwartung der Verabschiedung der analogen EU-Bestimmungen, welche nachträglich auch von der Schweiz übernommen werden könnten. Die SUVA führt aus, dass im BauPG die Leistung des Bauprodukts und des Bauwerks, im PrSG hingegen die Sicherheit und Gesundheit der Anwender und Drittpersonen im Vordergrund stünden. Beim BauPG handle sich somit um ein fundamental abweichendes Konzept, was für die subsidiäre Anwendbarkeit des PrSG spreche.
4.6 Verhältnis zur Lebensmittelgesetzgebung des Bundes
Siehe dazu auch Kap. 4.2.
Der SVGW beantragt, die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete (Bauproduktegesetzgebung und Lebensmittelrecht) zu regeln. Es sei zu klären, zu welchem Rechtsgebiet die Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, in Zukunft zählen (Definition des Produktbereichs in der Botschaft). Weder im VE-BauPG noch im VE-BauPV fände sich ein Hinweis auf das Lebensmittelrecht, das in der Schweiz für Trinkwasser und Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, gültig ist. Dies betreffe auch Art. 1 Ziff. 3 VE-BauPG.
Die Kantonschemiker beantragen, es sei unbedingt zu vermeiden, dass Bauprodukte, welche dazu bestimmt sind, mit Trinkwasser in Kontakt zu kommen, nach den bauprodukterechtlichen Bestimmungen zulässig sind, nicht aber nach den Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung. Insbesondere müsse der Bereich der Leistungserklärung in der Bauproduktegesetzgebung widerspruchsfrei sein zu den lebensmittelrechtlichen Anforderungen an die Selbstkontrolle bei der Herstellung und Inverkehrbringung von Gebrauchsgegenständen.
4.7 Marktüberwachung
BPUK, SO, GL, TI, GR, AI, JU, FL, ISOLSUISSE, suissetec und Kantonschemiker begrüssen die Bestimmungen zur Marktüberwachung. Eine effektive Marktüberwachung garantiere das Prinzip der „gleich langen Spiesse“: Wer sich an die gesetzlichen Bestimmungen halte, solle keine Marktnachteile erleiden.
BPUK, SO, GL, GR, AI und JU halten fest, dass die Marktüberwachung der Bauprodukte im eingebauten Zustand in die kantonale Zuständigkeit fällt.
Der Kanton TI betont die grosse Bedeutung des Informationsaustauschs zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
5 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln des Gesetzesentwurfes
5.1 Art. 1 Gegenstand, Zweck und Vorbehalt anderer Bundesgesetze
1 Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt.
2 Mit diesem Gesetz soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Waren‐ verkehr erleichtert werden.
3 Vorschriften in chemikalien‐, gewässerschutz‐, umweltschutz‐ und energierechtlichen Erlassen, die Inhaltsstoffe von Bauprodukten betreffen, bleiben vorbehalten. Auf Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist, nicht anwendbar sind Vorschrif‐ ten in solchen Erlassen: a. die Konformitätsbewertungs‐, Inspektions‐, Zertifizierungs‐, Prüf‐, Anmelde‐ oder Zulassungsverfahren festlegen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen oder die in diesen Bestimmungen nicht vorgese‐ hen sind; b. soweit nach dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsvorschriften Schwellenwerte und Leistungsstufen oder ‐klassen in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 305/20113 festgelegt werden.