Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten
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c. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
d. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung;
e. Schallschutz;
f. Energieeinsparung und Wärmeschutz;
g. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
3 Der Bundesrat konkretisiert die Grundanforderungen an Bauwerke nach Absatz 1.
4 Im Rahmen von Absatz 3 können die zuständigen Organe von Bund und Kantonen technische Vorschriften erlassen über:
a. die Grundanforderungen an Bauwerke;
b. wesentliche Merkmale von Bauprodukten; und
c. die Verwendung von Bauprodukten.
5 Technische Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 werden gegebenenfalls in harmonisierten technischen Spezifi‐ kationen wiedergegeben.
6 Bund und Kantone passen ihre technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen an.
Der SVLW vermisst einen Hinweis auf den Personen- und Sachwertschutz.
Der Kanton TI weist im Zusammenhang mit Abs. 1 darauf hin, dass in der Vergangenheit einige Probleme mit bestimmten Bauprodukten erst viele Jahre nach deren Erstverwendung aufgetaucht seien (z.B. Asbest). Die geplanten technischen Vorschriften sollten alle nach dem neusten Stand der Technik und des Wissens verfügbaren Informationen beizeiten berücksichtigen. Eine wichtige Thematik sei die Freisetzung potenziell gefährlicher Substanzen in geringer Konzentration (Mikroschadstoffe). Im erläuternden Bericht werde hervorgehoben, dass die von einem Bauprodukt abgegebenen Schadstoffe im Sinne des revidierten BauPG behandelt werden sollten. Der Bund solle in diesem Bereich rechtzeitig strenge technische Vorschriften erlassen.
SH und ZG verlangen die Beibehaltung der bisherigen Fassung von Art. 3 Abs. 3 BauPG („Der Bundesrat regelt die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, soweit die Festlegung dieser Anforderungen nicht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt; er berücksichtigt dabei das internationale Recht“) bzw. die Streichung von lit. f und g in Abs. 2. Sie führen aus, Abs. 3 in der Fassung des Vorentwurfs beschneide die Kompetenzen der Kantone und der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse IVTH. Lit. f und g widersprächen der verfassungsmässigen Ordnung; das BauPG könne dem Bundesrat nicht die Kompetenz verschaffen, Anforderungen an Energieeinsparung und Wärmeschutz zu konkretisieren.
Suissetec und ISOLSUISSE begrüssen ausdrücklich einzelne Grundanforderungen in Abs. 2; suissetec will aber die Wartung in lit. c und f erwähnt haben.
Der URS verlangt eine Ergänzung von Abs. 2: „Bauwerke müssen die nachstehenden Grundanforderungen nach fachgerechter Errichtung oder Installation sowie bei fachgerechter Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen“. Ein Bauprodukt könne die Anforderungen gemäss Abs. 2 nur erfüllen, wenn es vorgängig fachgerecht errichtet bzw. installiert worden sei. Die Herstellerin solle nur belangt werden können, wenn das (schadhafte) Produkt fachgerecht installiert, verwendet und Instand gehalten worden ist.
5.4 Art. 4 Leistungserklärung
1 Ist ein Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst oder ist für ein Bauprodukt eine ETB ausgestellt worden, so darf es nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt hat.
2 Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften muss jedoch keine Leis‐ tungserklärung erstellt werden, wenn ein Bauprodukt zwar von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird, das Bauprodukt aber: a. nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin individuell oder als Sonderan‐ fertigung gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einer Herstellerin eingebaut wird, die für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist; b. auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk im Einklang mit den geltenden Bestimmungen gefertigt wird; oder