Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten
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4 Ist eine Leistungserklärung nach Artikel 4 zu erstellen, so dürfen Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nur in der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zulässig sind Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts ausserhalb einer Leistungserklärung nur dann, wenn diese Angaben zugleich auch in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind.
5 Die nach chemikalienrechtlichen Vorschriften erforderlichen Produktinformationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt.
6 Der Bundesrat bestimmt den näheren Inhalt der Leistungserklärung. Er regelt, wie sie den Abnehmerinnen und Abnehmern des Produkts zur Verfügung gestellt werden muss.
Für den Kanton AG führen die mit der Leistungserklärung eingeführten Neuerungen zu Vereinfachungen im Verfahren und zu einer Senkung der Herstellerkosten. Für den Staat werde die Belastung ebenfalls kleiner, und die europaweite Vergleichbarkeit der Produktleistungen werde erleichtert. Die vorgeschlagene Lösung sei auch für die Verwenderinnen und Verwender der Produkte von Vorteil, weil sie präzise Informationen über das verwendete Produkt bekommen.
Swissmem begrüsst ausdrücklich den marktorientierten Ansatz, wonach der Staat nicht mehr alle oder die überwiegende Zahl der Produktleistungen festlegen soll, sondern nur noch in den vom Gesetz festgelegten Fällen Anforderungen an das Produkt definiert. Um Implementierungsprobleme zu verhindern, müsse in den konkreten Umsetzungsbestimmungen aber klar definiert werden, wie z.B. die Leistungserklärung auszuformulieren ist.
VHP, SKMV, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz wünschen im Zusammenhang mit Abs. 2, dass die Leistungserklärung immer auf einschlägigen Prüfnormen zu basieren hat und die Merkmale der Leistungserklärung die relevanten Merkmale der Prüfnorm ausweisen müssen. Leistungserklärungen für Holzfeuerstätten und Holzheizungen müssten z.B. immer mindestens Angaben zu Betriebssicherheit, Brandschutz, Emissionen, Wirkungsgrad und Leistung umfassen. Insbesondere sollten die Brandsicherheitsaspekte als Bestandteil der Leistungserklärung definiert werden.
5.7 Art. 8 Vermutungswirkung und Beweislastumkehr
Hat die Herstellerin mithilfe einer Leistungs‐ bzw. Herstellererklärung nach Artikel 4 erklärt, dass das Bauprodukt die in den technischen Vorschriften des Bundes oder der Kantone vorgeschriebenen Schwellenwerte, Leistungsstu‐ fen und –klassen er‐füllt, so wird vermutet, dass das Bauprodukt alle relevanten Sicherheits‐ und Gesundheitsanfor‐ derungen erfüllt.
VHP, SKMV, ideeholzfeuer und Holzenergie Schweiz verlangen, dass in Zukunft auf die VKF-Brandschutzanwendung verzichtet werden kann, sofern die Feuerung von einer notifizierten Prüfstelle erfolgreich geprüft wurde und in der Leistungserklärung Hinweise zum Brandschutz deklariert worden sind. Das VKF-Zulassungsprozedere sei heute ein Handelshemmnis, das für die Hersteller kostspielig und administrativ aufwändig sei.
5.8 Art. 9
1Mit dem Ziel, die Risiken beim Inverkehrbringen, beim Bereitstellen auf dem Markt und bei der Verwendung von Bauprodukten möglichst klein zu halten, legt der Bundesrat für die Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und Bevollmächtigen fest:
a. wie eine Leistungs‐ und eine Herstellererklärung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen und wie lange sie auf‐ zubewahren sind;
b. wie lange technische Unterlagen aufbewahrt werden müssen;
c. in welcher Weise Bauprodukte identifizierbar gemacht werden müssen, damit sie in der Herstellungs‐ und Liefer‐ kette zur verantwortlichen Wirtschaftsakteurin zurückverfolgt werden können;
d. welche Sicherheitsinformationen dem Bauprodukt beigefügt werden müssen;
e. welche Kontroll‐ und Korrekturmassnahmen eine Wirtschaftsakteurin zu ergreifen hat, wenn Anforderungen nach diesem Gesetz nicht eingehalten werden oder mit dem Bauprodukt Gefahren verbunden sein können, und in welcher Weise die Wirtschaftsakteurin mit den Marktüberwachungsorganen (Art. 28 Abs. 3 und 4) zusammenarbeiten muss;
f. welche Lagerungs‐ und Transportbedingungen für Bauprodukte gelten.
2 Bringt eine Importeurin oder eine Händlerin ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Ver‐ kehr oder verändert sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so, dass die Übereinstimmung des Baupro‐