Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

sonst der Import von hinsichtlich Betriebssicherheit und Brandschutz gefährlichen und aus lufthygienischer Sicht bedenklichen Billigöfen erleichtert werde, was dem Bestreben nach sicheren und sauberen Holzfeuerungen entgegenwirke; die „Qualitätssicherung“ durch eine notifizierte Stelle würde wegfallen.

6.3 Art. 6 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte (Art. 5 Abs. 4 Bst. c BauPG)

1 Die Herstellerin eines Bauprodukts kann den Teil des anwendbaren Systems nach Anhang 2 Ziffer 1, der die Leis‐ tungsbewertung betrifft, durch eine angemessene Dokumentation ersetzen, wenn das Bauprodukt:

a. von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird;

b. nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin individuell oder als Sonderan‐ fertigung gefertigt wird; und

c. in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird.

2 Mit einer angemessenen Dokumentation weist die Herstellerin nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 so‐ wie die geltenden Anforderungen erfüllt sind.

3 Gehört das in Absatz 1 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Über‐ prüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 anzuwenden wäre, so wird die angemessene Dokumentation von einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.

Ideeholzfeuer beantragt, dass für individuell gefertigte Feuerungen die Anforderung eines Qualitätssiegels von Holzenergie Schweiz als Standard vorzuschreiben sei.

6.4 Art. 7 Inhalt der Leistungserklärung (Art. 7 Abs. 6 BauPG)

1 Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:

a. den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde;

b. die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 Ziffer 1;

c. die Fundstelle und das Erstellungsdatum der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation, die zur Be‐ wertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde;

d. soweit zutreffend die von der Herstellerin vergebene Referenznummer der für die Zwecke der Artikel 4‐6 verwen‐ deten Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben der Herstellerin erfüllt.

2 Die Leistungserklärung enthält Folgendes:

a. die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäss der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifi‐ kation;

b. eine Liste der wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden;

c. die Leistung von mindestens einem der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für die erklärten Verwen‐ dungszwecke relevant sind;

d. soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung und, falls erforderlich, aufgrund einer Berechnung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäss Artikel 2 Ab‐ satz 1 oder gemäss den Bestimmungen des MRA festgelegt worden sind; und

e. die Angabe der Buchstaben „NDP“ (No Performance Determined/keine Leistung festgestellt) für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird.

3 Überdies nennt die Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA‐MRA an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt.

4 Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Baupro‐ dukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind.

5 Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 erstellt.

Swissmem verlangt eine klare Definition, wie die Leistungserklärung auszuformulieren sei. Das Wort „insbesondere“ in Abs. 1 ist nicht hilfreich. Die inhaltliche Definition soll nicht den Unternehmen überlassen sein, weil dies zu Marktverzerrungen führen kann. Weiter sollte auch klar definiert sein, wer als „Kunde“ gemeint ist.