Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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2.2. Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d VE-RAG
Sämtliche Teilnehmer begrüssen den Verzicht auf die Aufsicht über die Revisionsstellen von wesentlichen Tochtergesellschaften ausdrücklich bzw. üben keinerlei Kritik.
2.3. Art. 8 Abs. 2 VE-RAG
Alle Teilnehmer äussern sich im Grundsatz positiv zur Möglichkeit, ein ausländisches Revisionsunternehmen von der Zulassungspflicht in der Schweiz zu befreien, wenn es einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht. Für 12 Teilnehmer soll diese Befreiung allerdings nicht erst auf Gesuch hin, sondern bereits dann erfolgen, wenn die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde durch den Bundesrat als gleichwertig anerkannt wurde (BDP, CS, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SVP, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, UPS, ZKB). Ein Teilnehmer schlägt vor, dass die Schweizer Börse der Schweizer Aufsichtsbehörde alle ausländischen Emittenten melden solle, wenn die lokale Aufsichtsbehörde für die Revisionsstelle (noch) nicht vom Bundesrat anerkannt wurde (SwissBanking). Von weiteren Teilnehmern wird gefordert, dass die Abkommen mit den ausländischen Partnerbehörden vorangetrieben werden, so dass Artikel 8 RAG möglichst bald in Kraft treten könne (CS, CVP, SIX, UBS, ZKB). Schliesslich wird vorgeschlagen, dass die Schweizer Aufsichtsbehörde auf ihrer Website künftig nicht nur die Staaten erwähnen solle, deren Aufsichtsbehörde vom Bundesrat als gleichwertig anerkannt wurde, sondern auch jene, mit denen der Bundesrat auf eine Anerkennung hinarbeitet (SwissBanking).
2.4. Art. 9 Abs. 2 VE-RAG
Die Voraussetzungen für die Zulassung und Aufsicht von ausländischen Revisionsstellen werden von allen Teilnehmern ausdrücklich befürwortet bzw. sprechen sich nicht dagegen aus. Bei der direkten Unterstellung ausländischer Revisionsunternehmen solle aber auf die Kosteneffizienz geachtet werden, um den Aufwand für die Emittenten so tief wie möglich zu halten (Braun).
2.5. Art. 43a Abs. 2 VE-RAG
Verschiedene Teilnehmer befürchten, dass der Vorentwurf für Aktien und Anleihen nachteilig sei, die bereits an einer Schweizer Börse kotiert seien (zum Folgenden BDP, CS, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SVP, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, UPS, ZKB). Erfüllten die Revisionsstellen aktuell kotierter Emittenten die Voraussetzungen von Artikel 8 RAG nicht, so würde dies zu einer Zwangsdekotierung der entsprechenden Aktien oder Anleihen führen. Die Dekotierung stelle jedoch eine unverhältnismässige Massnahme dar, weil damit das entsprechende Wertpapier aus dem regulierten Börsenmarkt verdrängt werde und folglich gar kein Investorenschutz mehr vorliege. Zudem könne der Valor nach einer Dekotierung oft nicht mehr verkauft werden. Die Dekotierung führe überdies zum Verlust der sog. Repo-Fähigkeit, die für die Liquiditätsbewirtschaftung der Banken von grosser Bedeutung sei. Dies habe wiederum einen entsprechenden Preisdruck zur Folge, weil die Banken die betreffenden Papiere nicht mehr bei der Schweizerischen Nationalbank redeponieren und folglich auch nicht mehr im Eigenbestand halten würden.
Aus diesem Grund werden im Hinblick auf bereits kotierte Anleihen und Beteiligungspapiere ausländischer Emittenten weitergehende Übergangsbestimmungen vorgeschlagen (zum Folgenden BDP, CS, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SwissHoldings, UBS, UPS, ZKB). Im Zentrum steht ein sog. „Grandfathering“, wonach Revisionsstellen von Emittenten mit bereits in der Schweiz kotierten Aktien und Anleihen von der Regelung von Artikel 8 RAG im Sinne eines Bestandesschutzes nicht tangiert werden sollen. In einem zweiten Punkt wird zwischen Aktien und Anleihen unterschieden: Während die Investorinnen und Investoren in Aktien über die fehlende Beaufsichtigung der Revisionsstelle angemessen informiert werden sollen, soll dies mit Blick auf die Anlegerinnen und Anleger in Anleihen nicht notwendig sein. Diese Differenzierung wird mit der beschränkten Laufzeit von Anleihen und dem