Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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3.5. Nachträgliche Leistung (Aufhebung Art. 634a VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zur Aufhebung von Art. 634a VE-OR geäussert.
3.6. Eintragung der Zweigniederlassung ins Handelsregister (Aufhebung Art. 641 VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zur Aufhebung von Art. 641 VE-OR geäussert.
3.7. Mangelnde Voraussetzungen beim Erwerb der Persönlichkeit (Art. 643 Abs. 4 VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 643 Abs. 4 VE-OR geäussert.
3.8. Statutenänderung (Art. 647 VE-OR), Erhöhung des Aktienkapitals (Art. 650 Abs. 4 VE-OR), Statutenänderung und Feststellung (Art. 652g Abs. 4 VE-OR)
Bezüglich der in Art. 647, Art. 650 Abs. 4 und Art. 652g Abs. 4 VE-OR vorgesehenen Erleichterungen von der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung für Statutenänderungen von geringfügiger Tragweite und bei der ordentlichen sowie genehmigten Kapitalerhöhung kann im Wesentlichen inhaltlich auf die Meinungsäusserungen der Teilnehmer zu Ziff. 3.3. verwiesen werden. Ein Teilnehmer befürwortet explizit die Abschaffung der Beurkundungspflicht für Statutenänderungen, die keinen Bezug zum Kapital haben (BL). Drei Teilnehmer empfehlen, in einer neuen Ziffer 4 von Art. 652g Abs. 1 OR die Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates ebenfalls mit der "Stampa-Erklärung" zu ergänzen (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
3.9. Stimmrechtsaktien (Art. 693 Abs. 2 Satz 1 VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 693 Abs. 2 Satz 1 VE-OR geäussert.
3.10. Wichtige Beschlüsse (Art. 704 Abs. 3 VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 704 Abs. 3 VE-OR geäussert.
3.11. Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art. 731b Abs. 1 Einleitungssatz VE-OR)
Drei Teilnehmer begrüssen, dass das Fehlen eines Rechtsdomizils neu auch als Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation qualifiziert wird (BE, BS). Ein Teilnehmer begrüsst explizit die Möglichkeit des Gerichts, neu auch über Gesellschaften ohne Rechtsdomizil die Auflösung nach den Vorschriften über den Konkurs zu verfügen (ZG).
Demgegenüber vertritt ein Teilnehmer die Ansicht, dass die Bestimmung zu weit geht. Das geltende Verfahren gemäss Art. 153 ff. HRegV, wonach das Handelsregisteramt nach erfolgloser Aufforderung eine beschwerdefähige Auflösungsverfügung erlässt, habe sich in der Praxis bewährt und sei effizienter als die vorgeschlagene Lösung durch Überweisung an das Gericht (SO).
3.12. Auflösungsgründe (Art. 736 Ziff. 2 VE-OR)
Zur vorgesehenen Erleichterung der Formvorschrift für den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung bei der AG kann im Wesentlichen auf die Meinungsäusserungen der Teilnehmer zu Ziff. 3.3. verwiesen werden. Einige Teilnehmer begründen ihre ablehnende Haltung damit, dass angesichts der Tragweite des Beschlusses ein notarieller Akt geboten ist (SG, UR, VS, ZG, Konferenz HR-Behörden, Notariatskammer BS, Philippin, SNV, Stiftung Schweizerisches Notariat, Zürcherisches Notarenkollegium).
Insgesamt sieben Teilnehmer begrüssen es hingegen, dass neu für die Auflösung statt der öffentlichen Beurkundung ein gewöhnlicher Beschluss der Generalversammlung vorgesehen ist (AI, BL, BE, GE, SH, suissetec, SVP). Ein Teilnehmer ist der Auffassung, dass für die