Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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Obschon viele Teilnehmer die elektronische Anmeldung durchaus als zukunftsträchtig bewerten, stösst die Ausschliesslichkeit der elektronischen Anmeldung nach Absatz 4 mehrheitlich auf Ablehnung (AI, AR, BE, BS, GE, JU, NE, OW, SG, SO, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH, BNV, CVP, economiesuisse, Konferenz HR-Behörden, Lehmann, LNV, OdNti, Philippin, SAV, SBV-USP, SNV, Stiftung Schweizerisches Notariat, SwissHoldings, veb.ch). Die Papieranmeldung sollte weiterhin möglich sein, damit das Handelsregister bürger- und KMU-freundlich bleibt und sein Zugang nicht unnötig erschwert wird.
Lediglich eine Minderheit unterstützt grundsätzlich die vollständige Abschaffung der Papieranmeldung (AG, GR, NW, SH, suissetec, SZ, SGB), zum Teil unter der Bedingung, dass die Gebühren nach unten korrigiert (suissetec) oder die Benutzer vorher optimal informiert werden (GR).
Ein Teilnehmer (VbN) ist der Auffassung, dass die Pflicht zur elektronischen Anmeldung durchaus für Anwälte, Notare und Gerichte gelten sollte, nicht jedoch für die Allgemeinheit. Einige Teilnehmer favorisieren die Variante, durch höhere Gebühren einen finanziellen Anreiz zu schaffen, die Anmeldung elektronisch statt in Papierform zu übermitteln (AI, AR, BE, ZH, VbN).
1.7. Unternehmens-Identifikationsnummer (Art. 931 VE-OR)
Zwei Teilnehmer regen betreffend Absatz 2 an, dass eine andere Formulierung gewählt wird, da Rechtseinheiten auch nach ihrer Löschung im Hauptregister eingetragen bleiben und ihre UID-Nummer unter Umständen, z.B. bei einer Wiedereintragung, wieder verwendet wird (AG, BE).
1.8. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen (Art. 932 VE-OR)
Zu Absatz 1 wird von verschiedener Seite angeregt, dass eine Vereinheitlichung mit einem bereits bestehenden Schwellenwert wünschenswert wäre (TG, ZH, SBV-USP, veb.ch). Als Beispiele werden v.a. die Werte der Buchführungs-, Rechnungslegungs- oder Mehrwertsteuerpflicht genannt. Ausserdem werden unterschiedliche Formulierungsvorschläge für den Begriff des Einzelunternehmens und seiner Eintragungspflicht gemacht (SG, VD, ZH, ZG, Konferenz HR-Behörden, Philippin).
Zwei Teilnehmer bedauern die Zusammenlegung von Zweigniederlassungen mit in- und ausländischem Hauptsitz in Absatz 2 (SG, Konferenz HR-Behörden). Ein Teilnehmer schlägt vor, auf die selbstständige Eintragung von Zweigniederlassungen einer schweizerischen Rechtseinheit vollständig zu verzichten (AR). Die Zweigniederlassungen seien besser im Register am Hauptsitz einzutragen. Damit wären nur noch selbstständige Eintragungen von Zweigniederlassungen ausländischer Rechtseinheiten notwendig. Demgegenüber vertritt ein Teilnehmer die Meinung, dass die Zweigniederlassung dort eingetragen wird, wo sie tatsächlich tätig ist und für ausländische Zweigniederlassungen festgehalten wird, dass mindestens eine vertretungsbefugte Person in der Schweiz domiziliert sein muss (Philippin).
Absatz 3 wird von zwei Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (SG, ZH) und von einem Teilnehmer dahingehend kritisiert, dass freiwillige Eintragungen nur möglich sein sollten, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird (SAV).
1.9. Institute des öffentlichen Rechts (Art. 932a VE-OR)
Fünf Teilnehmer begrüssen die neue Eintragungspflicht für Institute des öffentlichen Rechts, da es die Transparenz für alle, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen, gleich regelt (SG, ZH, CVP, Konferenz HR-Behörden, SNV). Zwei Teilnehmer sind dagegen skeptisch bis ablehnend, weil das Kriterium des kaufmännischen Gewerbes schwierig zu beurteilen ist und die Folgen für Kantone und Gemeinde durch die vielen kostenpflichtigen Eintragungen nicht zu unterschätzen sind (SO, SZ).
Betreffend Absatz 2 ist ein Teilnehmer der Auffassung, dass freiwillige Eintragungen nur möglich sein sollten, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird (SAV).